Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung – und die Vollstreckung nach der Brüssel-Ia-VO

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung – und die Vollstreckung nach der Brüssel-Ia-VO
  1. Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei dem die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, die Anordnung des Ursprungsgerichts, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Bedingung im Sinne von Nr. 4.04. des Formblatts in Anhang – I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar?
  2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn im Ursprungsmitgliedstaat eine Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil möglich ist, ohne dass die Sicherheitsleistung erbracht wird?
  3. Sofern Frage 2 bejaht wird:
    1. Wie hat das Ursprungsgericht im Fall einer Entscheidung, die eine vollstreckbare Verpflichtung enthält und gegen die im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei der die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, hinsichtlich des Formblatts in Anhang – I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verfahren, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund des Urteilsausspruchs oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach einer Sicherheitsleistung erfolgen darf?
    2. Hat das Ursprungsgericht in diesem Fall die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang – I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12 2012 über die gerichtliche

      Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auszustellen, ohne die in Nr. 4.04.01. bis 4.04.4. vorgesehenen Angaben zu machen?

    3. Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang – I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszustellen, dass – etwa in Nr. 4.04.01. oder 4.04.03. des Formblatts – zusätzliche Angaben zur erforderlichen Sicherheitsleistung aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?
  4. Sofern Frage 2 verneint wird:
    1. Wie hat das Ursprungsgericht hinsichtlich des Formblatts in Anhang – I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verfahren, wenn die Sicherungsvollstreckung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach Ablauf einer Frist zulässig ist?
    2. Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang – I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszustellen, dass – etwa in Nr. 4.04.01. oder 4.04.03. des Formblatts – zusätzliche Angaben zu dieser Frist aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?

Gemäß Art. 53 EuGVVO stellt das Ursprungsgericht auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang – I der EuGVVO aus. Nr. 4.04. dieses Formblatts lautet: „Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar, ohne das weitere Bedingungen erfüllt sein müssen:“ Sodann bietet das Formblatt vier Antwortmöglichkeiten (Nr. 4.04.01. bis 4.04.4.). Von diesen können drei nur mit „Ja“ beantwortet werden. Die vierte Möglichkeit ist nicht einschlägig.

Nach deutschem Recht findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§ 704 ZPO). Das Gericht hat von Amts wegen jedes Endurteil mit vollstreckungsfähigem Inhalt, das nicht bereits mit einer Verkündung oder Zustellung rechtskräftig wird, für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§§ 708, 709 ZPO). Bestimmte Urteile sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 ZPO). Alle anderen Urteile hat das Gericht gemäß § 709 ZPO gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Ist ein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, hat der Urkundsbeamte des Gerichts einer Partei auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass die Partei die Sicherheitsleistung erbracht hat. Die vollstreckbare Ausfertigung ist vielmehr auch dann ohne weiteres zu erteilen, wenn die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt (§ 726 Abs. 1 ZPO).

Auf dieser Grundlage darf jeder Gläubiger bereits vor Eintritt der Rechtskraft auch aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt wird, auch ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als bewegliches Vermögen gepfändet wird oder im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird (§ 720a Abs. 1 Satz 1 ZPO; sog. Sicherungsvollstreckung). Diese Vollstreckung erlaubt damit nur Maßregeln der Sicherung. Sie setzt voraus, dass der Gläubiger eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel abwartet.

Auf die Sicherheitsleistung kommt es erst an, wenn der Gläubiger in weiterem Umfang zur Befriedigung seiner Forderung vollstrecken möchte. Für eine über die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO hinausgehende Vollstreckung und eine Vollstreckung bei Urteilen, durch die der Schuldner zu anderen Leistungen als Geld verurteilt wird, bestimmt § 751 Abs. 2 ZPO Folgendes: „Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.“

Für die Sicherungsvollstreckung bestimmt § 720a Abs. 1 Satz 2 ZPO zusätzlich, dass eine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit zulässig ist. Die Art der Sicherheit richtet sich nach § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Üblicherweise erfolgt sie durch eine zugunsten des Schuldners erteilte Bürgschaft eines Kreditinstituts.

Im Streitfall erstrebt die Klägerin eine Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Das Landgericht Berlin hat den Beklagten zu einer Geldleistung verurteilt. Das Landgericht hat das Urteil gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt. Damit hängt die Höhe der von der Klägerin für eine Vollstreckung zu erbringenden Sicherheitsleistung von dem Betrag ab, den die Klägerin im Einzelfall tatsächlich vollstrecken will. Sie ist nicht verpflichtet, eine Sicherheit in voller Höhe der ihr nach dem Urteil zugesprochenen Beträge zu erbringen, wenn sie nur wegen eines Teilbetrags vollstrecken möchte. Unabhängig davon kann die Klägerin für die ihr nach dem Urteil zugesprochenen Beträge in voller Höhe im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a Abs. 1 ZPO vollstrecken. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist bislang nicht rechtskräftig, nachdem der Beklagte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hat. Über die Berufung ist noch nicht entschieden. Die Klägerin hat bislang keine Sicherheit geleistet. Sie will in Polen vollstrecken und beabsichtigt jedenfalls auch, eine Sicherungsvollstreckung durchzuführen.

Da gemäß Art. 42 Abs. 1 EuGVVO der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde neben einer Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, auch die nach Art. 53 EuGVVO ausgestellte Bescheinigung vorzulegen hat, hängt die Entscheidung davon ab, welche Bedeutung die im vollstreckbaren Urteil zusätzlich zur vorläufigen Vollstreckbarkeit angeordnete Sicherheitsleistung für die Bescheinigung gemäß dem Formblatt in Anhang – I der EuGVVO hat. Gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. b)) EuGVVO wird mit der Bescheinigung bestätigt, dass die Entscheidung vollstreckbar ist. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist nach deutschem Recht vollstreckbar. Dass die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abhängt, hindert die Klägerin nicht daran, ohne Sicherheitsleistung eine Sicherungsvollstreckung vornehmen zu lassen. Sie muss lediglich eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Urteils abwarten. In der Sache ist diese Vollstreckung auf Maßregeln der Sicherung beschränkt.

Die Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht endgültig beantworten. Das Formblatt in Anhang – I der EuGVVO berücksichtigt die in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht zwischen rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Urteilen bestehenden Unterschiede nicht hinreichend. Daher bestehen Zweifel, wie nach nationalem Recht nur für eine Vollstreckung aus noch nicht rechtskräftigen Urteilen vorgesehene besondere Anforderungen einzuordnen sind. Dies gilt insbesondere, wenn diese Regelungen – wie im deutschen Recht – bei noch nicht rechtskräftigen Urteilen unterschiedliche Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnen.

Einerseits beruht die EuGVVO darauf, dass das Recht des Ursprungsmitgliedstaats darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang ein Urteil vollstreckbar ist. Den Entscheidungen sollen im Vollstreckungsstaat grundsätzlich (nur) die Wirkungen beigelegt werden, die ihnen in dem Mitgliedstaat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind1; es geht daher nicht an, einem Urteil bei seiner Vollstreckung Rechtswirkungen zuzuerkennen, die es im Ursprungsmitgliedstaat nicht hat2. Dies gilt insbesondere für noch nicht rechtskräftige Urteile.

Andererseits ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs3 zwischen den beiden Fragen zu unterscheiden, ob eine Entscheidung in formeller Hinsicht vollstreckbar ist oder ob sie wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund nicht mehr vollstreckt werden kann4. Der Begriff „vollstreckbar“ betrifft danach lediglich die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden können5. Demgemäß regelt die EuGVVO nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt6.

Ordnet man die Frage, unter welchen Bedingungen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckt werden kann, den Wirkungen des Urteils zu, die diesem Urteil hinsichtlich der Vollstreckungsmöglichkeiten zukommen, spricht vieles dafür, dass ein Urteil, aus dem nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann, nicht vollstreckbar ist, solange die Sicherheitsleistung nicht erbracht worden ist. Unter diesen Voraussetzungen könnte die Angabe in Nr. 4.04. des Formblatts in Anhang – I der EuGVVO nicht bejaht werden. Weist man diese Frage hingegen den Voraussetzungen zu, unter denen ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil im Ursprungsmitgliedstaat tatsächlich vollstreckt werden kann, handelt es sich nicht um eine Frage der formellen Vollstreckbarkeit. Dann wäre die Angabe in Nr. 4.04. des Formblatts in Anhang – I der EuGVVO zu bejahen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der vom Ursprungsmitgliedstaat bei noch nicht rechtskräftigen Urteilen vorgesehene Schutz des Schuldners vor Vollstreckungen, die sich am Ende als unberechtigt erweisen sollten, nicht verwirklicht würde.

Berücksichtigt man die Fälle, in denen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil im Ursprungsmitgliedstaat stets eine Sicherungsvollstreckung ermöglicht, spricht vieles dafür, dass dieses Urteil jedenfalls hinsichtlich der Sicherungsvollstreckung in vollem Umfang vollstreckbar ist. Dann müsste die Angabe in Nr. 4.04. des Formblatts in Anhang – I der EuGVVO hinsichtlich Maßregeln der Sicherung bejaht werden. Jedoch enthält das Formblatt in Anhang – I der EuGVVO keine ausdrückliche Vorgabe, welche den auf Sicherungsmaßnahmen beschränkten Umfang der Vollstreckbarkeit bescheinigen könnte. Es besteht daher die Gefahr, dass ein Urteil, dessen Vollstreckung im Ursprungsmitgliedstaat auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt ist, im Vollstreckungsstaat eine weitergehende Vollstreckungsmöglichkeit insbesondere für eine vollständige Befriedigung eröffnet. Auf der anderen Seite wäre die Freizügigkeit der Entscheidungen gefährdet, wenn ein Gläubiger trotz der ihm im Ursprungsmitgliedstaat ohne weiteres möglichen Sicherungsvollstreckung gehindert wäre, im Vollstreckungsstaat ebenfalls Maßregeln der Sicherung durchzuführen.

Damit das Ausmaß der nach den Regeln des Ursprungsmitgliedstaats bestehenden Vollstreckbarkeit für die zuständigen Vollstreckungsbehörden im Vollstreckungsstaat möglichst einfach erkennbar ist, spricht viel dafür, dass das Gericht des Ursprungsmitgliedstaates dem Formblatt in Anhang – I der EuGVVO den Text der maßgeblichen Regelungen des Ursprungsmitgliedstaats zum Umfang der Vollstreckbarkeit beifügt. Dies erleichtert den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsstaats ihre Aufgabe, dass durch die Vollstreckung keine Wirkungen entstehen, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO).

Sofern die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nicht vollstreckbar ist, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen, können zwar die Angaben in Nr. 4.04. des Formblatts in Anhang – I der EuGVVO nicht bejaht werden. Gleichwohl erscheint es möglich, dass der Antragsteller ein Interesse hat, dass ihm eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO ausgestellt wird. Hierfür spricht die nach Art. 36 EuGVVO vorgesehene Anerkennung. Gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. b)) EuGVVO hat eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, die nach Art. 53 EuGVVO ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2018 – IX ZB 89/16

  1. vgl. EuGH, Urteil vom 04.02.1988 – C145/86, Slg. 1988, 645 – Hoffmann, Rn. 10 und 11[]
  2. EuGH, Urteil vom 28.04.2009 – C420/07, EuGRZ 2009, 210 – Apostolides, Rn. 66; vom 13.10.2011 – C139/10, NJW 2011, 3506 – Prism, Rn. 38[]
  3. EuGH, Urteil vom 29.04.1999 – C267/97, Slg. 1999, – I 2543 – Coursier[]
  4. EuGH, aaO Rn. 24[]
  5. EuGH, aaO Rn. 29[]
  6. EuGH, Urteil vom 02.07.1985 – C148/84, Slg. 1985, 1981 – Deutsche Genossenschaftsbank, Rn. 18; vom 04.02.1988 – C145/86, Slg. 1988, 645 – Hoffmann, Rn. 27[]
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