Keine Erstattungszinsen auf StraBEG-Rückzahlungen

§ 233a AO, der die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen regelt, ist nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts in Kassel auf Beträge, die nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) zunächst gezahlt und anschließend zurückerstattet worden sind, nicht anzuwenden.

Grundlage des Erstattungsanspruchs ist

Artikel lesen