Nimmt ein Strafgefangener ohne Genehmigung der Justizvollzugsanstalt ein Fernstudium auf, hat er keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfe. So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Gewährung von Ausbildungsbeihilfe. Wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verbüßt der 1977 geborene Strafgefangene eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bochum.
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