Ungleichartige Wahlfeststellung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält auch auf die Anfrage des 2. Strafsenats an seiner bisherigen Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung fest. Danach ist eine wahldeutige Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei zulässig. Damit dürfte wohl demnächst der Große Bundesgerichtshof

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Ungleichartige Wahlfeststellung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof bezweifelte die Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung. . Dem widerspricht nun der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs und erklärt auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats, dass er an seiner Rechtsprechung zur ungleichartigfen Wahlfeststellung festhält. Damit dürfte hierzu demnächst

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