Mit den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) bei einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehenden planwidrigen Regelungslücke in einem Stromlieferungsvertrag mit einem (Norm)Sonderkunden hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof – in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung1 – zu befassen:
Erhebt der Kunde gegen Preiserhöhungen des Energieversorgers bereits innerhalb von drei Jahren nach der ersten Jahresabrechnung Widerspruch, fehlt es schon an der Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat2.
Ein Energieversorgungsunternehmen hat auch dann Anlass, die Wirksamkeit seiner Preisänderungsklauseln zu prüfen und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht zu ziehen, wenn der Kunde in seinem Widerspruch nur die Unbilligkeit einer angekündigten Preiserhöhung geltend macht; auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an3.
Für eine nach Beendigung des Energieversorgungsvertrages erhobene Klage des Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers fehlt jedenfalls dann das Feststellungsinteresse, wenn keine Rechnungen für die Energielieferung mehr zu erwarten sind; in diesem Fall besteht kein Interesse des Kunden mehr, sich durch die Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers eine Grundlage dafür zu schaffen, bei künftigen Forderungen des Versorgers die Zahlung (teilweise) zu verweigern4.
Die ergänzende Vertragsauslegung kommt nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt5. Eine solche nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges ist dann anzunehmen, wenn es sich um ein langjähriges Energieversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht6. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen7.
Diese Voraussetzungen liegen in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht vor: Der Kunde richtete im September 2004 ein Widerspruchsschreiben an die Stromlieferantin. Dadurch war es dieser möglich, durch Kündigung der zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation zu entgehen. Gemäß Ziffer 5 des Versorgungsvertrages kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres oder zum 30.06.eines Jahres schriftlich gekündigt werden.
Dabei ist es für den Bundesgerichtshof unbeachtlich, dass der Kunde in dem Widerspruch nur die Unbilligkeit einer angekündigten Preiserhöhung geltend gemacht hat. Auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an8. Denn der Umstand, dass der Kunde nur einen bestimmten Einwand vorbringt, begründet kein Vertrauen darauf, dass er auf andere – ihm bekannte oder noch unbekannte – Einwände gegen vorgenommene oder künftige Preiserhöhungen verzichten wird. So hatte die Stromlieferantin auch durch den Widerspruch des Kunden Anlass, die Wirksamkeit ihrer Preisänderungsklausel zu prüfen und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht zu ziehen.
Auch für den Zeitraum vor dem Widerspruch kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Der Kunde hat etwa dreieinhalb Jahre nach Vertragsbeginn zum ersten Mal widersprochen. Bei einer jährlichen Abrechnung, die – wie sich aus den Daten der Jahresabrechnungen ergibt – jeweils im November erfolgte, konnten die ersten Preiserhöhungen der Stromlieferantin erst in der Jahresabrechnung vom November 2001 enthalten sein, so dass der Widerspruch des Kunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der ersten Jahresabrechnung liegt. Es fehlt daher an der Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat9. Ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist war der Stromlieferantin daher zumutbar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2014 – VIII ZR 80/13
- BGH, Urteile vom 14.07.2010 – VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50; vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und – VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28[↩]
- Fortführung von BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und – VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28; vom 31.07.2013 – VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 64[↩]
- Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 07.09.2011 – VIII ZR 14/11; vom 06.12 2011 – VIII ZR 224/11[↩]
- Fortführung von BGH, Urteile vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom 17.12 2008 – VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 Rn. 5[↩]
- BGH, Urteil vom 14.07.2010 – VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und – VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28[↩]
- BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11 und – VIII ZR 93/11, jeweils aaO[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 07.09.2011 – VIII ZR 14/11; vom 06.12 2011 – VIII ZR 224/11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2013 – VIII ZR 162/09, BB 2013, 2443 Rn. 64[↩]











