Betreffen die Regelungen einer Betriebsvereinbarung Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien eines einschlägigen Tarifvetrags angenommen haben, ist es den Betriebsparteien verwehrt, diese konkurrierend – und sei es ggf. inhaltsgleich – in Betriebsvereinbarungen zu regeln1.
Sollte keine normative Bindung der Arbeitgeberin an den (Mantel-)Tarifvetrag bestehen, ist zu berücksichtigen, dass § 77 Abs. 3 BetrVG der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung dann nicht entgegensteht. Der Tarifvertrag vermag in diesem Fall für die Arbeitgeberin keine Tarifüblichkeit zu begründen.
Für welchen Bereich eine tarifliche Regelung üblich ist, bestimmt sich nach dem Geltungsbereich des Tarifvertrags. Die Sperrwirkung einer tariflichen Regelung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG reicht nur soweit wie deren Geltungsanspruch2. Eine darüberhinausgehende Sperrwirkung kann er damit nicht entfalten.
Auch eine etwaige einzelvertraglich mit den Arbeitnehmern vereinbarte Anwendung des MTV würde die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht auslösen3.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 ABR 17/17









