Die reine „Zwei-Komponenten-Lehre“, nach der zu den „konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, andererseits die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in dessen Betriebsorganisation“ gehört, führt beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer „aufgespaltenen Arbeitgeberstellung“ nicht zu sachgerechten Ergebnissen. In diesen
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