Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff – der ausgeliehene Telekom-Beamte

Die reine „Zwei-Komponenten-Lehre“, nach der zu den „konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, andererseits die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in dessen Betriebsorganisation“ gehört, führt beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer „aufgespaltenen Arbeitgeberstellung“ nicht zu sachgerechten Ergebnissen. In diesen

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Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing – der Postbeamte und die Telekom

In „Outsourcing-Fällen“ sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung regelmäßig auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern. Ein „Outsourcing-Fall“ liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen

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Vivento und die Versetzung des Telekom-Beamten

Für die Zuweisung einer dem abstrakt funktionellen Amt entsprechenden Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom genügt es, dem Beamten den Tätigkeitskreis der Arbeitsposten abstrakt zuzuweisen, die bei dem Tochterunternehmen eingerichtet und entsprechend dem statusrechtlichen Amt des Beamten bewertet sind.

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