Wenn der Notar zugleich mit dem Auftrag auf Beurkundung bei einem nicht beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft einen Auftrag auf Entwurfsfertigung erhält und nach Aushändigung des Entwurfs der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wird, steht dem Notar die Entwurfsgebühr gem. § 145 Abs. 1 Satz 1
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