Die Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführerschein – und die vom Arbeitgeber verweigerte Herausgabe

Ist der (ehemalige) Arbeitgeber berechtigt, einem Triebfahrzeugführer die Zusatzbescheinigung (erneut) auszusetzen oder zu entziehen, steht dem Anspruch des Triebfahrzeugführers auf Herausgabe der Zusatzbescheinigung der Grundsatz von Treu und Glauben in der Form des sog. Dolo-agit-Einwands entgegen.

Die Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführerschein – und die vom Arbeitgeber verweigerte Herausgabe

Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der (auch gesetzlich zulässigen) Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. So verbietet er die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“)1. Es fehlt dann an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Gläubigers an der Durchsetzung der ihm formal zustehenden Rechtsposition2.

Die Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, dem Triebfahrzeugführer die Zusatzbescheinigung zu entziehen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

  • Zu diesen gehören nach § 11 Abs. 2 Satz 2 iVm. Anlage 11 Nr. 1 TfV aF ärztliche Untersuchungen, die abhängig vom Lebensalter des Triebfahrzeugführers in regelmäßigen Abständen durchzuführen sind.
  • Nach Nr. 2 Buchst. b der Anlage 11 TfV aF sind Infrastrukturkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen alle drei Jahre und immer dann zu überprüfen, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist. § 11 Abs. 2 Satz 2 TfV aF bezeichnet dies als „Mindesthäufigkeiten“, wozu der Unternehmer selbst genauer festzulegen hat, in welchen Abständen die Überprüfungen stattfinden. In dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Katalog des Sicherheitsmanagementsystems heißt es, dass die Zusatzbescheinigung ua. dann entzogen werden kann, wenn der Triebfahrzeugführer keine ausreichende Fahrpraxis hat („weniger als 100 Stunden/Jahr.

Allerdings ist die vom Verordnungsgeber gewählte rechtliche Aufspaltung der Erlaubniserteilung in § 3 Abs. 1 TfV aF, wonach die Fahrberechtigung sowohl einen Triebfahrzeugführerschein erfordert, der auf öffentlich-rechtlicher Grundlage vom Eisenbahn-Bundesamt erteilt wird, sowie Zusatzbescheinigungen, die im Ergebnis vom Arbeitgeber erteilt und entzogen werden können, nicht nur mangels einer trennscharfen Abgrenzung zueinander wenig geglückt. Letztlich hat es der Arbeitgeber durch die Erteilung und den Entzug der Zusatzbescheinigung in der Hand, auf die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer in gewissem Umfang Einfluss zu nehmen.

Zur Objektivierung der Entscheidung über den Entzug oder die Aussetzung der Erlaubnis ist § 12 TfV aF dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber bei Entscheidungen über die Zusatzbescheinigung nur die in § 12 Abs. 2 Satz 2 TfV aF normierten Voraussetzungen zu beachten hat und diese, ähnlich wie bei der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO, nur im Rahmen billigen Ermessens vornehmen darf.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 TfV aF sieht bei Zweifeln an der Befähigung des Triebwagenführers ein Verfahren vor, um diese Zweifel auszuräumen. Dazu gehört eine Überprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 11 TfV aF, ob die Erteilungsvoraussetzungen iSv. § 9 TfV aF noch vorliegen. Als Reaktion auf fortbestehende Befähigungszweifel sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 TfV aF eine erneute Überprüfung vor, bei deren negativem Ergebnis § 12 Abs. 2 Satz 2 TfV aF mehrere Handlungsmöglichkeiten bis hin zur Entziehung der Zusatzbescheinigung vorsieht.

Dem Arbeitgeber verbleibt dabei ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, für dessen Einhaltung er die Darlegungs- und Beweislast trägt. Erforderlich ist eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, wobei es nicht auf die vom Arbeitgeber angestellten Erwägungen, sondern darauf ankommt, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Weil der Begriff des billigen Ermessens ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, steht den Tatsacheninstanzen bei der Ausübungskontrolle ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen ist, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 134/23

  1. st. Rspr., vgl. nur BGH 12.07.2022 – II ZR 81/21, Rn. 17; BAG 20.10.2016 – 6 AZR 715/15, Rn. 74[]
  2. vgl. BGH 17.01.2023 – VI ZR 203/22, Rn. 50[]
  3. vgl. BAG 30.11.2022 – 5 AZR 336/21, Rn. 38 f.[]