Der Grenzwert der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) für die beiden Piperazin-Derivate, Trifluormethylphenylpiperazin-Hydrochlorid (TFMMP) und Benzylpiperazin-Hydrochlorid (BZP), ist auf 37, 5 g der jeweiligen Base festzusetzen.
Da sich ausweislich der eingeholten Sachverständigengutachten eine äußerst gefährliche oder gar tödliche Dosis beider betroffener Betäubungsmittel nicht feststellen ließ, durften die Grenzwerte anhand eines Vielfachen der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Konsum der Droge gewöhnten Konsumenten festgelegt werden1. Die von den Sachverständigen für die Bestimmung der Konsumeinheit herangezogenen Erfahrungsberichte von Konsumenten der Stoffe über deren Wirkungsweise bilden beweiswürdigend eine tragfähige Grundlage der Grenzwertbestimmung anhand des genannten Kriteriums.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 1 StR 647/17
- zum Maßstab siehe nur BGH, Urteil vom 14.01.2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 136 f. Rn. 35 mwN[↩]










