Corona – und die Schließung der Bordelle

Bei Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen ist ein drohen­des Kontrolldefizit jedenfalls im Zusammenhang mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar. Ist der Verordnungs­geber bei seiner ursprünglichen Entscheidung für eine Öffnung von Prostitutionsstätten einer Fehleinschätzung unterlegen, hindert ihn das nicht daran, die Sachlage unter Berücksichtigung von (berechtigter) Kritik neu zu bewerten und die Verordnung entsprechend zu ändern.

Corona – und die Schließung der Bordelle

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall das in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 angeordnete Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten für rechtmäßig erklärt. Gleichzeitig ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz bestätigt worden. Die Betreiberin einer Prostitutionsstätte in Speyer wandte sich mit ihrem Eilantrag gegen die Regelung der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, wonach die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist. Nachdem das Verwaltungsgericht Mainz den Eilantrag abgelehnt hatte, wurde dagegen Beschwerde eingelegt.

In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausführlich erklärt, dass die fragliche Verordnung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil der Verordnungsgeber von der ursprünglich mit Wirkung vom 10. Juni 2020 vorgesehenen Öffnung von Prostitutions­stätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung wieder Abstand genommen und die Untersagung der Öffnung dieser Einrichtungen in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz aufrechterhalten habe. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts komme dem Verordnungsgeber bei der ständig zu aktualisierenden Bewertung der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der sich auch auf die Frage erstrecke, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert werde. So sei es nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Lockerung von Beschränkungen (auch) davon abhängig gemacht habe, dass eine gebotene effektive Kontrolle möglich sei, um eine gegebe­nenfalls notwendige Nachverfolgung von Infektionsketten und -verläufen zu gewähr­leisten. Bei Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sei ein drohen­des Kontrolldefizit jedenfalls im Zusammenhang mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar. Bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen bestehe – anders als bei sonstigen körpernahen Dienstleistungen oder im Bereich der Gastronomie – ein erhöhtes Bedürfnis an „Diskretion“, das es für diesen Bereich wahrscheinlicher erachten lasse, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben. Sofern der Verordnungs­geber bei seiner ursprünglichen Entscheidung für eine Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf drohende Kontrolldefizite einer Fehleinschätzung unterlegen sein sollte, so würde dieser Umstand ihn nicht daran hindern, die Sachlage unter Berücksichtigung von (berechtigter) Kritik neu zu bewerten und die Verordnung entsprechend zu ändern.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2020 – 6 B 10868/20.OVG