Urabstimmung zur Satzungsänderung bei den Grünen

Die Urabstimmung aller Mitglieder zur Satzungsänderung bei Bündnis 90/Die Grünen darf stattfinden.

Urabstimmung zur Satzungsänderung bei den Grünen

Das Landgericht Berlin II hat einen Eilantrag von drei Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen gegen eine für den 9. Juni 2026 geplante Urabstimmung über Satzungsänderungen zurückgewiesen. Die Richter stellten klar, dass ein vorbeugendes gerichtliches Verbot einer parteiinternen Abstimmung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Nach Auffassung des Gerichts können die drei Mitglieder den Ausgang der Abstimmung abwarten und gegebenenfalls anschließend gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine parteiinterne Auseinandersetzung über die Frage, mit welcher Mehrheit Satzungsänderungen im Wege einer Urabstimmung beschlossen werden können. Die drei Antragsteller, allesamt Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen, vertraten die Auffassung, dass Änderungen der Parteisatzung stets einer Zweidrittelmehrheit bedürften. Dies gelte unabhängig davon, ob die Entscheidung auf einer Bundesversammlung oder durch eine Urabstimmung aller Mitglieder getroffen werde. Der Bundesvorstand der Partei vertrat hingegen die Auffassung, dass für die geplante Mitgliederbefragung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreiche. Nachdem die Antragsteller bereits mit einem innerparteilichen Eilverfahren vor dem Bundesschiedsgericht gescheitert waren, wandten sie sich an das Landgericht Berlin II und beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Durchführung der Abstimmung zu verhindern.

Das Landgericht Berlin II lehnte den Antrag jedoch ab. Nach Auffassung des Landgerichts fehlte es an den Voraussetzungen für einen präventiven Eingriff in den parteiinternen Abstimmungsprozess.

Die Richter betonten, dass vorbeugender Rechtsschutz grundsätzlich nur dann gewährt werde, wenn den Betroffenen schwerwiegende und nicht anders abwendbare Nachteile drohten. Die Anforderungen seien besonders hoch, wenn – wie hier – eine noch nicht abgeschlossene Willensbildung innerhalb einer politischen Partei betroffen sei.

Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Die Mitgliedsrechte der Antragsteller seien zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht verletzt. Ob überhaupt eine Rechtsverletzung eintrete, hänge zunächst vom Ergebnis der Urabstimmung und der anschließenden Behandlung des Abstimmungsergebnisses durch die Partei ab.

Nach Ansicht des Gerichts ist es den Antragstellern zuzumuten, den Ausgang der Abstimmung abzuwarten. Sollte die Partei eine Satzungsänderung auf Grundlage einer einfachen Mehrheit als wirksam ansehen, obwohl nach Auffassung der Antragsteller eine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen wäre, könnten sie hiergegen nach Abschluss des parteiinternen Rechtswegs gerichtliche Schritte einleiten.

Gerade weil eine spätere gerichtliche Überprüfung möglich sei, bestehe kein Bedürfnis für ein sofortiges gerichtliches Eingreifen. Schwerwiegende Nachteile, die einen vorbeugenden Rechtsschutz rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung unterstreicht die zurückhaltende Haltung der Zivilgerichte bei innerparteilichen Streitigkeiten. Zwar unterliegen politische Parteien als demokratische Organisationen rechtlichen Bindungen und ihre Mitglieder können Verstöße gegen Satzungs- oder Verfahrensrecht gerichtlich überprüfen lassen. Gleichwohl greifen staatliche Gerichte regelmäßig erst dann ein, wenn konkrete Rechtsverletzungen eingetreten sind oder unmittelbar bevorstehen.

Der Beschluss verdeutlicht damit zugleich einen allgemeinen Grundsatz des einstweiligen Rechtsschutzes: Nicht jede befürchtete Rechtsverletzung rechtfertigt ein präventives gerichtliches Verbot. Vielmehr ist zu prüfen, ob nachträglicher Rechtsschutz ausreichend und zumutbar ist. Erst wenn irreparable Nachteile drohen, kommt ein vorbeugender Eingriff in Betracht.

Landgericht Berlin II, Beschluss vom 4. Juni 2026 – 100a O 66/26 eV

Bildnachweis:

  • Landgericht Berlin Llittenstraße,: Beek100