Ein Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung durch das Revisionsgericht, wenn die Berufungsanträge nicht mitgeteilt sind und es damit den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht genügt. Die Berufungsanträge müssen im Berufungsurteil zumindest sinngemäß wiedergegeben werden.
Artikel lesen





