Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Unbestimmter Urteilstenor

Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt.

Wesentlicher Bestandteil eines jeden Urteils ist die Urteilsformel (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Aus ihr muss sich entnehmen lassen -erforderlichenfalls unter Heranziehung des übrigen Urteilsinhalts-, wie

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Bundesverwaltungsgericht

Gegenvorstellung gegen ein Urteil

Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben, unstatthaft.

Nach dem Gebot der Rechtsmittelklarheit müssen Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen

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Die Urteilskopie für die Zeitung

Bei einer Eilentscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte.

So hat jetzt das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine

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Urteilszustellung

Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist an eine besondere Form nicht gebunden; sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden.

In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im

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Landgericht Bremen

Rechtskraft und Urteilsformel

Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der zu unbestimmte Urteilstenor

Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sich aus ihm keine eindeutige Entscheidung ergibt. Wesentlicher Bestandteil eines jeden Urteils ist die Urteilsformel (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Aus ihr muss sich entnehmen lassen -erforderlichenfalls unter Heranziehung des übrigen Urteilsinhalts-, wie

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Das arbeitsgerichtliche Urteil ohne Gründe

Eine arbeitsgerichtliches Entcheidung ist dann „nicht mit Gründen versehen“ (§ 547 Nr. 6 ZPO), wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Dem vollständigen Fehlen von Entscheidungsgründen stehen

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