Die geöffnete Bodenluke

Ein Kunde muss in einem Bekleidungsgeschäft allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, aber nicht mit einer geöffneten Bodenluke.

Die geöffnete Bodenluke

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall ein Mitverschulden der verunfallten Person verneint und das Urteil des Landgerichts Bielefeld1 abgeändert. Das beklagte Modehaus aus Bielefeld wird nach der Verletzung einer Kundin in seinen Geschäftsräumen von der klagenden Krankenkasse aus Dortmund – aus übergegangenem Recht – auf Ersatz aufgewandter Behandlungskosten in Anspruch genommen. Die seinerzeit 66 Jahre alte Kundin, Kassenmitglied der Klägerin, begab sich im März 2014 in das Modehaus, um einen Pullover für ihre Tochter zu erwerben. Im Gang zur Kasse befand sich ein Schacht im Boden mit den Maßen 2,11 m x 0,8 m, der in den darunter gelegenen Bügelkeller führte. Dessen Abdeckung stand offen. Weil sie zur Seite sah, wo sich eine Verkäuferin mit dem Geschäftsinhaber unterhielt, übersah die Kundin die offene Luke und stürzte in den Schacht. Sie erlitt diverse Verletzungen an Schulter, Oberarm, Sprunggelenk und Fuß, unter anderem eine Oberarmfraktur und eine Fraktur des Innenknöchels.

Von der Klägerin unfallbedingt für ihr Kassenmitglied getragene Behandlungskosten in Höhe von ca. 21.000 Euro hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten zur Hälfte reguliert. Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte aufgrund eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens der Kundin keine weitergehende Kostenerstattung schuldet.

Nachdem das Landgericht Bielefeld im erstinstanzlichen Urteil ein Mitverschulden der Kundin in Höhe von 30 % angenommen hatte, hat die Krankenkasse ihr Ziel vor dem Oberlandesgericht Hamm weiter verfolgt.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass der Unfall sich in einem Ladenlokal ereignet habe, in welchem die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstige Hinweisschilder in Anspruch genommen und somit auch von anderen Dingen abgelenkt werde.

In einem solchen Bekleidungsgeschäft müsse ein Kunde allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer während des Publikumsverkehrs geöffneten Bodenluke. Eine solche Luke sei eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie nur außerhalb der Geschäftszeiten geöffnet werden dürfe. So werde im Geschäftslokal der Beklagten nach den Angaben ihres Geschäftsführers auch üblicherweise verfahren.

Ließen sich, wie im vorliegenden Fall, die Sichtverhältnisse der Kundin beim Annähern an den Schacht nicht mehr exakt rekonstruieren, sei die kurze Ablenkung der Kundin durch das rechts von ihr stattfindende Gespräch nicht als Mitverschulden zu bewerten. Jedenfalls trete ein etwaiges – geringes – Mitverschulden der Kundin hinter die gravierende Verkehrssicherungspflichtverletzung, die die Beklagte zu vertreten habe, zurück.

Aus diesen Gründen schulde die Beklagte 100 % Schadensersatz.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 – 9 U 86/17

  1. LG Bielefeld, Urteil vom 12.04.2017 – 4 O 21/15[]