Vermögensrechtliche Wiedergutmachung – bei Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft

Der verfolgungsbedingte Verlust von Aktienanteilen an einer in Berlin (Ost) ansässigen Bank in der NS-Zeit kann Wiedergutmachungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) begründen, wenn der Sitz der Bank erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verlegt wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Vermögensrechtliche Wiedergutmachung – bei Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft

In dem hier entschiedenen Fall macht die klagende frühere Aktionärin Entschädigungsansprüche wegen des verfolgungsbedingten Verlusts von Aktienbeteiligungen an einer Berliner Bank im Zeitraum von 1933 bis 1937 geltend. Die Bank hatte ihren Sitz im späteren Beitrittsgebiet in Berlin-Mitte. Nach ihrer Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht wurde einer ihrer Prokuristen in Berlin (West) zum Notvertreter bestellt. Seine Vertretungsbefugnis erstreckte sich nicht auf das Vermögen der Bank im sowjetischen Sektor. Zu einer satzungsgemäßen Sitzverlegung kam es nicht vor Ablauf der Anmeldefristen für rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsansprüche.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte die von der Aktionärin geltend gemachten Ansprüche für den verfolgungsbedingten Verlust der Anteile ab. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen1. Mit der Bestellung des Notvertreters sei ein Sitz der Bank in Berlin (West), im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts, begründet worden. Deshalb seien das Vermögensgesetz und das daran anknüpfende NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nicht anwendbar.

Die Revision der Aktionärin hatte Erfolg. § 1 Abs. 6 VermG ist entsprechend anzuwenden, wenn im Beitrittsgebiet entzogene Vermögenswerte vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes, aber erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verbracht wurden. Aktienanteile sind am Sitz der jeweiligen Gesellschaft belegen. Dieser befand sich bei der geltend gemachten Entziehung der Aktien in Berlin (Ost). Zur Sitzverlegung reichte die Bestellung eines Notvertreters nicht aus. Dazu ist ein konstitutiver Akt, etwa ein Beschluss der satzungsrechtlich zuständigen Organe, erforderlich. Bis zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1950 waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Da das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen getroffen hat, musste die Sache vom Bundesverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2025 – 8 C 6.24

  1. VG Berlin, Urteil vom 14.12.2023 – 29 K 230/20[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch