Die Beschränkung einer angemeldeten Demonstration auf eine nur »stationäre« Kundgebung greift in unzulässiger Weise in die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit ein.
Mit dieser Begründung gab das Verwaltungsgericht Dresden einer von einer rechtsgerichteten Organisation Recht, die beabsichtigte, am 13. Februar 2010
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