Die Anordnung von Erzwingungshaft scheidet aus, wenn nicht zuvor versucht wurde, die streitbefangene Urkunde im Wege unmittelbaren Zwangs aus der Wohnung des Verpflichteten zu holen. In einem solchen Fall lehnte vorliegend das Verwaltungsgericht Hamburg die Anordnung einer zweiwöchigen Erzwingungshaft ab. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung der Erzwingungshaft gegen den
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