Die Anordnung von Erzwingungshaft scheidet aus, wenn nicht zuvor versucht wurde, die streitbefangene Urkunde im Wege unmittelbaren Zwangs aus der Wohnung des Verpflichteten zu holen. In einem solchen Fall lehnte vorliegend das Verwaltungsgericht Hamburg die Anordnung einer zweiwöchigen Erzwingungshaft ab. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung der Erzwingungshaft gegen den
LesenSchlagwort: Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Formularzwang in der Zwangsvollstreckung – aber nicht fürs Finanzamt
Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren des Finanzamtes nach § 287 Abs. 4 AO. In dem hier vom Bundesgerichtsohf entschiedenen Fall betreibt das Finanzamt M. wegen Steuerrückständen die Verwaltungsvollstreckung gegen die Schuldnerin.
LesenForderungspfändung – und die zum Antragsformular beigefügte Seite
Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin das Antragsformular um eine zusätzliche Seite 10 erweitert hat. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Gläubigerin ihrem Antrag u.a. eine in dem amtlichen Formular nicht vorhandene Seite 10 beigefügt, auf die sie
LesenEigenmächtige Ergänzungen des PfÜB-Antragsformulars
Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2
LesenFormularzwang in der Zwangsvollstreckung – und der Durchsuchungsantrag im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO. Der Antrag ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Gläubiger sich nicht des Formulars gemäß Anlage 1 zu § 1
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