Forderungspfändung – und die zum Antragsformular beigefügte Seite

Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin das Antragsformular um eine zusätzliche Seite 10 erweitert hat.

Forderungspfändung – und die zum Antragsformular beigefügte Seite

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Gläubigerin ihrem Antrag u.a. eine in dem amtlichen Formular nicht vorhandene Seite 10 beigefügt, auf die sie unter „Anspruch A (an Arbeitgeber)“ und „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ auf den Seiten 4 und 5 ihres Antrags verwiesen hat. Auf dieser Seite hat die Gläubigerin die Pfändung und Überweisung weiterer Ansprüche des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber und gegen die Sparkasse R. beantragt, die über die Aufzählung auf den Seiten 4 und 5 des Formulars hinausgehen und auf den vorhandenen Freilinien aus Platzgründen nicht eingetragen werden können.

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.02.20141 entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutreffend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er dem Formular eine Anlage beifügt oder in dem Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubigerin war daher berechtigt, zusätzliche Angaben nicht nur durch Beifügen einer gesonderten Anlage, sondern auch durch die Erweiterung des Formulars um eine von ihr erstellte Seite 10 einzufügen.

Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.

Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten2.

Weicht – wie hier – ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in der Liniendicke und länge, in den Zeilenumbrüchen und abständen oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.

Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2014 – VII ZB 44/13

  1. BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – VII ZB 39/13[]
  2. BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2014 – VII ZB 39/13[]