Dieselskandal – und die deliktische Haftung des Autoherstellers

Mit der deliktischen Haftung des Kfz-Herstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs hatte sich der Bundesgerichtshof aktuell erneut zu befassen:

Dieselskandal – und die deliktische Haftung des Autoherstellers

Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof ein Fall aus Osnabrück: Der klagende Gebrauchtwagenkäufer nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb am 20.03.2017 von einer Autohändlerin einen gebrauchten, von der Autoherstellerin hergestellten AUDI A3 1.6 TDI für 10.100 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Volkswagen AG, der Muttergesellschaft der Autoherstellerin, entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die ursprünglich eingesetzte Steuerungssoftware erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchfuhr, und schaltete dann in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigerem Stickoxidausstoß. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß (sog. Umschaltlogik). Vor Abschluss des Kaufvertrags, am 22.09.2015, hatte die Volkswagen AG eine Adhoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F. veröffentlicht, wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stehe. Am 2.10.2015 hatte die Autoherstellerin selbst eine Pressemitteilung herausgegeben, in der sie über die Dieselthematik informierte, insbesondere „Unregelmäßigkeiten mit der verwendeten Software“ einräumte, und eine Internetseite freigeschaltet, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer überprüft werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Software-Konfiguration versehen ist. In der Folge hatten die Medien über den „Abgasskandal“ auch in Bezug auf von der Autoherstellerin hergestellte Fahrzeuge berichtet. Mit veröffentlichtem Bescheid vom 14.10.2015 hatte das KBA gegenüber der Autoherstellerin insoweit angeordnet, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Am 21.11.2016 hatte es insoweit ein von der Volkswagen AG entwickeltes Software-Update zur Beseitigung der Abschalteinrichtung für den streitgegenständlichen Motortyp freigegeben, das der Gebrauchtwagenkäufer am 2.08.2017 aufspielen ließ. Er hat behauptet, es seien konkrete negative Auswirkungen des Updates zu befürchten (erhöhter Wartungsaufwand, vorzeitige Motorschäden). 

Mit seiner Klage hat der Gebrauchtwagenkäufer Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich Wertersatzes für gezogene Nutzungen zuzüglich Prozesszinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, ferner Feststellung des Verzugs der Autoherstellerin mit der Annahme der von ihm Zug um Zug zu bewirkenden Leistung begehrt. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Osnabrück hat der Klage – unter Abzug eines geringfügig höheren Wertersatzes für gezogene Nutzungen – stattgegeben1. Auf die Berufung der Autoherstellerin hat das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg steht dem Gebrauchtwagenkäufer kein Schadensersatzanspruch gegen die Autoherstellerin zu. Es fehle zwar nicht an der Darlegung einer vorsätzlichen Täuschungshandlung, die Haftung der Autoherstellerin scheitere aber daran, dass die Willensbildung des Gebrauchtwagenkäufers bei Vertragsschluss nicht in einer solchen Weise gestört worden wäre, die es erforderlich mache, das Ergebnis über die Anwendung des § 826 BGB zu korrigieren. Der Motor des Typs EA189 sei mit einer verbotenen Abschaltautomatik konzipiert und hergestellt worden. Dieser Umstand könne in bestimmten Konstellationen dazu führen, dass der Hersteller dem Erwerber eines betroffenen Fahrzeugs gemäß §§ 826, 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Auch scheitere eine Haftung der Autoherstellerin nicht daran, dass die VW AG den Motor produziert habe. Die Autoherstellerin sei als Herstellerin des Autos, in welches sie den Motor aus der Baureihe EA189 eingebaut habe, passivlegitimiert. Die maßgebliche Tathandlung bei der Verwirklichung des § 826 BGB sei das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einem entsprechenden Motor ausgestattet sei. Mit der Inverkehrgabe des von ihr hergestellten Fahrzeugs habe die Autoherstellerin konkludent zum Ausdruck gebracht, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfe. Der Hersteller des Fahrzeugs bestätige mit dessen Inverkehrgabe jedenfalls konkludent, dass die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen worden seien, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen worden sei und der Motor den einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspreche. Eine derartige – zumindest bis 2015 objektiv unrichtige – Erklärung habe die Autoherstellerin den Autokäufern vermittelt, denn sie habe damit rechnen müssen, dass die mit dem Dieselmotor EA189 ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typgenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden. Es sei aber nicht festzustellen, dass dem Gebrauchtwagenkäufer durch die Täuschung der Autoherstellerin ein tatbestandlicher Schaden entstanden sei. Das Gericht sei nicht überzeugt, dass der Gebrauchtwagenkäufer durch den Kaufvertrag mit einer vom Tatbestand des § 826 BGB erfassten, ungewollten Verbindlichkeit belastet worden sei, selbst wenn unterstellt werde, dass der Gebrauchtwagenkäufer bei Erwerb keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der sogenannte Abgasskandal, über den bereits längere Zeit in den Medien berichtet worden sei, auch Pkw der Marke Audi betreffe. Nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Autoherstellerin habe das KBA das Software-Update zur Beseitigung der unzulässigen Motorsteuerung bereits mit Bescheid vom 21.11.2016 freigegeben. Mithin sei der Wagen bei Abschluss des Kaufvertrages im März 2017 nicht mehr der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen, durch die zuständige Behörde stillgelegt zu werden. Der Gebrauchtwagenkäufer habe das Update auch aufspielen lassen und im Termin vor dem Bundesgerichtshof bekundet, dass sein Sohn, der das Auto fahre, mit dem Wagen zufrieden sei. Einen etwaigen Wertverlust müsse sich die Autoherstellerin unter Schutzzweckerwägungen in keinem Fall als Taterfolg eines vorsätzlichen sittenwidrigen Handelns zurechnen lassen. Während der Autoherstellerin zwar vorzuwerfen sei, Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf den Markt gebracht und dies zumindest bis zu der einschlägigen Adhoc-Mitteilung der konzernzugehörigen VW AG im September 2015 massenhaft vor Autokäufern verschleiert zu haben, habe der Gebrauchtwagenkäufer den Audi A3 erst im März 2017 als Gebrauchtwagen erworben, in einem Zeitpunkt, in dem der sogenannte Abgasskandal nicht nur seit geraumer Zeit öffentlich bekannt gewesen sei, sondern das KBA das Softwareupdate für diesen Fahrzeugtyp bereits freigegeben habe. Nachdem das Risiko der Stilllegung des Fahrzeugs auf diese Weise beseitigt worden sei, habe sich bei Erwerb des Fahrzeugs die Situation des Gebrauchtwagenkäufers nicht grundlegend von jener unterschieden, in der sich Kunden befänden, die einen nicht von der Abgasproblematik betroffenen Pkw mit einer erheblichen Laufleistung kauften. Diese könnten in der Regel ebenfalls nicht alle technischen Einzelheiten des erworbenen Fahrzeugs sicher beurteilen und seien auch nicht generell vor einem erheblichen künftigen Wertverlust geschützt, für den sehr viele unterschiedliche Ursachen denkbar seien. Andere Normen, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch ergeben könnte, seien weder dargetan noch ersichtlich.

Diese Erwägungen des Oberlandesgerichts Oldenburg hielten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht Oldenburg. Eine Haftung der Autoherstellerin wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Ergebnis zu Recht verneint. Rechtsfehlerhaft hat es hingegen eine Haftung der Autoherstellerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EGFGV abgelehnt:

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der mit der Klage verfolgte Anspruch ergebe sich bereits aus § 826 BGB.

Das Verhalten der Autoherstellerin im Zusammenhang mit dem massenweisen Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung im Verhältnis zu Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Konzernmutter der Autoherstellerin im September 2015 und der Autoherstellerin im Oktober 2015 ergriffenen Maßnahmen erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, könnte – wenn man unterstellt, dass der Autoherstellerin beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs die auf arglistige Täuschung des KBA abzielende Prüfstandserkennungssoftware bekannt war – zwar sittenwidrig und geeignet gewesen sein, die Haftung der Autoherstellerin zu begründen3. Ein Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers aus § 826 BGB besteht aber nicht, weil sich auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht Oldenburg getroffenen Feststellungen und des revisionsrechtlich erheblichen Parteivorbringens das gesamte Verhalten der Autoherstellerin im Zeitraum bis zum Eintritt des etwaigen Schadens bei dem Gebrauchtwagenkäufer in der gebotenen Gesamtschau aufgrund einer zwischenzeitlichen Verhaltensänderung der Autoherstellerin4 nicht als sittenwidrig darstellt5. Dieser Zeitraum ist insofern maßgeblich6

Die Autoherstellerin hat im Anschluss an die Adhoc-Mitteilung ihrer Konzernmutter vom 22.09.2015 ihrerseits durch die Mitteilung vom 02.10.2015 die Öffentlichkeit über die Dieselproblematik informiert und eine Internetseite freigeschaltet, über die sich die Fahrzeughalter informieren konnten, ob ihr Fahrzeug mit der Software ausgestattet ist. Ferner hat sie die Händler und Vertriebspartner informiert7. Hierdurch wurden wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im März 2017 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist8. Dass die Autoherstellerin möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber späteren Käufern nicht aus.

Die Bedeutung der dargestellten (Aufklärungs)Maßnahmen wird auch nicht dadurch relativiert, dass das am 2.08.2017 aufgespielte Software-Update nach der mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Behauptung des Gebrauchtwagenkäufers negative Auswirkungen auf den Wartungsaufwand und den Verschleiß der betroffenen Fahrzeuge hat. Dies rechtfertigt den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht. Der Umstand, dass mit dem Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt wird, sondern auch eine – unterstellt nachteilige – Veränderung des Wartungsaufwands oder sonstiger Parameter verbunden ist, reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Autoherstellerin als sittenwidrig zu qualifizieren9.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nicht geprüft, ob die Haftung der Autoherstellerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 begründet ist. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Oldenburg, um diesem Gelegenheit zu geben, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).

Bei diesen Normen handelt es sich – unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.03.202310 – um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist.

Die oben angeführten Abgasnormen – auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung – schützen allerdings nicht die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, das heißt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, mit der Folge, dass die – gegebenenfalls auch fahrlässige – Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führte. Die allgemeine Handlungsfreiheit fällt nicht in den sachlichen Schutzbereich dieser Normen11. Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202310 lässt sich nichts entnehmen, was zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung nötigen würde12.

Jedoch kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung zustehen, weil ihm aufgrund des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Vermögensschaden in Form des Differenzschadens entstanden ist. Ein solcher Schaden, der darauf zurückzuführen ist, dass der Hersteller die ihm auch zugunsten des Käufers auferlegten Pflichten nach dem europäischen Abgasrecht nicht eingehalten hat, fällt nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202310 in den sachlichen Schutzbereich der europäischen Abgasnormen und ist insoweit im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB zu entschädigen. 

Ob dem Gebrauchtwagenkäufer im Ergebnis ein solcher Anspruch zusteht, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Oberlandesgericht Oldenburg getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Oberlandesgericht Oldenburg wird dem Gebrauchtwagenkäufer im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben haben, zu den Voraussetzungen einer Haftung nach diesen Normen vorzutragen und den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2024 – VI ZR 475/20

  1. LG Osnabrück, Urteil vom 07.08.2019 – 1 O 3272/18[]
  2. OLG Oldenburg, Urteil vom 11.03.2020 – 5 U 295/19[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 17.02.2022 – III ZR 276/20 18; vom 13.01.2022 – III ZR 205/20, VersR 2022, 1173 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 15.06.2021 – VI ZR 566/20 6[]
  4. ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. zur AUDI AG BGH, Urteile vom 17.02.2022 – III ZR 276/2019; vom 13.01.2022 – III ZR 205/20, VersR 2022, 1173 Rn.19; BGH, Beschluss vom 15.06.2021 – VI ZR 566/20 6; BGH, Urteil vom 23.11.2021 – VI ZR 818/20, VersR 2022, 451 Rn. 8; im Übrigen vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 15 ff.; BGH, Urteile vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17; vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 18 f.[]
  5. ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 7; auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 Rn. 14[]
  6. ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 13[]
  7. vgl. nur BGH, Urteil vom 23.11.2021 – VI ZR 818/20, VersR 2022, 451 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 15.06.2021 – VI ZR 566/20 6[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 9; vom 23.11.2021 – VI ZR 818/20, VersR 2022, 451 Rn. 8; vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 14 f.; vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; BGH, Beschlüsse vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 8; vom 15.06.2021 – VI ZR 566/20 6; vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 17; BGH, Urteile vom 17.02.2022 – III ZR 276/2019 ff.; vom 13.01.2022 – III ZR 205/20, VersR 2022, 1173 Rn.19 ff.[]
  9. BGH, Beschlüsse vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 13; vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 30; BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 222/21 33[]
  10. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111[][][]
  11. so bereits BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76; nachfolgend ständige Rechtsprechung des BGH[]
  12. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 2426; BGH, Urteil vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 23[]