Die deliktische Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall war wieder einmal Thema vor dem Bundesgerichtshof. Diesmal ging es um Fragen der Deliktszinsen und des Annahmeverzugs: Nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können Deliktszinsen nach § 849 BGB nicht verlangt werden, wenn
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