Dieselskandal – und die deliktische Haftung des Autoherstellers gegenüber dem Autokäufer

Mit der deliktischen Haftung des Kfz-Herstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs hatte sich aktuell erneut der Bundesgerichtshof zu befassen:

Dieselskandal – und die deliktische Haftung des Autoherstellers gegenüber dem Autokäufer

Dem zugrunde lag ein Fall aus Niedersachsen: Der klagende Gebrauchtwagenkäufer nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin, die Volkswagen AG, auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch. Er erwarb am 2.03.2017 bei einem Händler einen gebrauchten, von der Volkswagen AG hergestellten Pkw VW Passat CC 2.0 TDI. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde, und schaltete in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxidoptimierten Modus. In diesem Modus fand eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.

Am 22.09.2015 hatte die Volkswagen AG eine Adhoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F. veröffentlicht, wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stehe. Das KBA sah die genannte Software als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 an und verpflichtete die Volkswagen AG im Oktober 2015, die Abschalteinrichtung zu „entfernen“ und „geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftmäßigkeit“ … „zu ergreifen“. Die Volkswagen AG entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier im Streit stehenden Fahrzeugtyps ansah. Der Gebrauchtwagenkäufer lehnte das ihm angebotene Aufspielen des Software-Updates ab, weil er es für ungeeignet, unzureichend und unzumutbar hielt.

Mit seiner Klage begehrt der Gebrauchtwagenkäufer zuletzt die Zahlung von 29.126, 51 € nebst Zinsen Zugum-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung von Nutzungsersatz (Klageantrag zu 1), hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit der manipulierten Motorensoftware durch die Volkswagen AG resultieren (Klageantrag zu 2), sowie die Feststellung des Verzugs der Volkswagen AG mit der Annahme der Zugum-Zug-Leistung (Klageantrag zu 3) und des Herrührens des Zahlungsanspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung (Klageantrag zu 4), ferner die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 5). Er macht insbesondere geltend, das Verhalten der Volkswagen AG sei sittenwidrig gewesen und dies bis zum Abschluss des Kaufvertrags geblieben, Ansprüche gegen die Volkswagen AG seien auch bei einem Erwerb nach dem Öffentlichwerden des Skandals nicht generell ausgeschlossen. Dass das Fahrzeug, das er erworben habe, von der Abgasproblematik betroffen gewesen sei, habe er im Erwerbszeitpunkt noch nicht gewusst, der Verkäufer habe ihm versichert, mit dem Wagen sei alles in Ordnung und es sei kein Software-Update nötig. Dieses weise weiterhin erhebliche Mängel und Risiken auf, die betroffenen Fahrzeuge seien mit einem erheblichen merkantilen Minderwert behaftet.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Bückeburg hat die Klage abgewiesen1, das Oberlandesgericht Celle die Berufung zurückgewiesen2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle hat eine etwaige Haftung der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) spätestens mit der Offenlegung des Sachverhalts im Herbst 2015 geendet. Ob der Gebrauchtwagenkäufer, wie er behaupte, bei Erwerb nicht gewusst habe, dass sein Fahrzeug von der Abgasproblematik betroffen sei, sei unerheblich. Eine Haftung der Volkswagen AG nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 scheide bereits mangels Schutzgesetzeigenschaft aus; zudem liege insoweit kein Verstoß vor, weil die für das Fahrzeug ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung auf eine gültige EG-Typgenehmigung zurückgehe und die Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung nicht voraussetze, dass diese vollumfänglich richtig sei.

Die hiergegen gerichtete Revision des Gebrauchtwagenkäufers hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg, soweit die Berufung des Gebrauchtwagenkäufers gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1, 2 und 5 zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen (Zurückweisung der Berufung des Gebrauchtwagenkäufers gegen die Abweisung der Klageanträge zu 3 und zu 4; Verzug der Autoherstellerin und Feststellung der deliktischen Haftung) hielt der Bundesgerichtshof die Revision für unbegründet.Soweit das Oberlandesgericht Celle die Haftung der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) verneint, hält sich dies im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtsfehlerhaft verneint das Oberlandesgericht Celle hingegen eine Haftung der Volkswagen AG nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007.

Das Verhalten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem massenweisen Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung im Verhältnis zu Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Volkswagen AG im September 2015 ergriffenen Maßnahmen erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, ist zwar objektiv sittenwidrig und geeignet gewesen, die Haftung der Volkswagen AG zu begründen3. Ein Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers aus § 826 BGB besteht aber – wie das Oberlandesgericht Celle zutreffend erkannt hat – nicht, weil sich auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht Celle getroffenen und von der Revision nicht in Frage gestellten Feststellungen das gesamte Verhalten der Volkswagen AG im – maßgeblichen4 – Zeitraum bis zum Eintritt des Schadens bei dem Gebrauchtwagenkäufer in der gebotenen Gesamtschau aufgrund einer zwischenzeitlichen Verhaltensänderung der Volkswagen AG5 nicht als sittenwidrig darstellt6

Die Volkswagen AG hat ihr Verhalten im September 2015 nach außen erkennbar maßgeblich geändert. Denn sie ist an die Öffentlichkeit getreten, hat Unregelmäßigkeiten eingeräumt und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes erarbeitet, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder untersagung zu bannen. Hierdurch wurden wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Verhalten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im März 2017 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist7.

Die Volkswagen AG veröffentlichte am 22.09.2015 eine Adhoc-Mitteilung. Darin teilte sie mit, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA stehe und für notwendige Servicemaßnahmen an den betroffenen Motoren rund 6, 5 Milliarden Euro zurückstelle. Die Volkswagen AG gab darüber hinaus eine im Wesentlichen gleichlautende Pressemitteilung heraus und schaltete eine Webseite frei, auf der durch Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer überprüft werden kann, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen ist8.

Der Bundesgerichtshof kann diesen Sachverhalt berücksichtigen, auch wenn das Oberlandesgericht Celle nur allgemein auf die „Offenlegung“ des „Sachverhalts“ durch die Volkswagen AG „im Herbst 2015“ abstellt, den Wortlaut der Adhoc- und der Pressemitteilung aber weder konkret erwähnt noch auch nur allgemein umschreibt oder gar ausdrücklich wiedergibt. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist gemäß § 559 ZPO grundsätzlich der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil einschließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen und dem Inhalt des Sitzungsprotokolls erschließt9. Dazu gehören indessen unter den hier gegebenen besonderen Umständen auch der Inhalt der Adhoc- und der Pressemitteilung vom 22.09.2015. Denn das Berufungsurteil führt sein entscheidungstragendes Abstellen auf die „Offenlegung“ des „Sachverhalts“ durch die Volkswagen AG „im Herbst 2015“ auf eine „allgemeine Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung“ zurück, für die es zahlreiche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte – namentlich diejenigen der Oberlandesgerichte Stuttgart10, Saarbrücken11 und Frankfurt12 – wie auch eigene frühere Erkenntnisse – namentlich das Urteil des auch im vorliegenden Streitfall zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Celle vom 29.01.202013 – konkret in Bezug nimmt, die sämtlich veröffentlicht sind und in denen der Inhalt der Adhoc- und der Pressemitteilung vom 22.09.2015 im Einzelnen dargestellt wie auch die Qualifikation der hier gegebenen Fallkonstellation als „Spätfall“ im Tatsächlichen näher erörtert wird14.

Bereits die Adhoc-Mitteilung der Volkswagen AG vom 22.09.2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren des Typs EA189 in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen15.

Soweit der Autokäufer einzelne Sätze der Adhoc-Mitteilung beanstandet, sieht der Bundesgerichtshof keinen Anlass zu einer Änderung dieser Bewertung. Denn die angesprochenen Passagen relativieren, worauf es für die Bewertung des Bundesgerichtshofs maßgeblich ankommt, nicht die erfolgte, mit einer Gewinnwarnung verbundene Offenlegung einer auffälligen – elf Millionen Fahrzeuge desselben Motortyps (EA189) betreffenden, technische Maßnahmen in Abstimmung mit dem KBA erfordernden und Rückstellungen von rund 6, 5 Milliarden Euro auslösenden – Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb. Angesichts der mitgeteilten Informationen zu Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA189, insbesondere der hohen Zahl der betroffenen Fahrzeuge, des erheblichen Beseitigungsaufwands und der erfolgten Einbindung der zuständigen Behörden war bei objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass potenzielle Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren der Baureihe EA189 die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben nach der Veröffentlichung und der als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung der Mitteilung nicht mehr als selbstverständlich voraussetzen würden. Dies gilt umso mehr, als nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Celle über die Verwendung der Abschalteinrichtung in Dieselmotoren vom Typ EA189 ab September 2015 in den Medien umfangreich berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden ist und sie unter Bezeichnungen wie „Dieselskandal“ oder „VW-Abgasskandal“ monatelang ein die Nachrichten beherrschendes Thema war16. Soweit die Revision die Verlautbarungen der Volkswagen AG, insbesondere die Pressemitteilung vom 22.09.2015, als „beschönigend, verharmlosend“ und „bewusst falsch“ beanstandet, vermag sie auch dadurch den objektive Sittenwidrigkeit ausschließenden Strategiewechsel der Volkswagen AG nicht infrage zu stellen17. Durch das Fehlen eines Hinweises darauf, dass aufgrund der „Unregelmäßigkeiten“ bei Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 das Entfallen der Typgenehmigung und damit eine Betriebsuntersagung möglich seien, wurden die Grundaussagen der Verlautbarungen vom 22.09.2015 – auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb, sehr hohe Anzahl der betroffenen Fahrzeuge, ganz erheblicher Beseitigungsaufwand, enge Einbindung der zuständigen Behörden – nicht relativiert. Gleiches gilt, soweit die Revision geltend macht, die Pressemitteilung vom 22.09.2015 habe den Hinweis enthalten, dass „weder Fahrverhalten, Verbrauch noch Emissionen“ beeinflusst würden. Dass die Volkswagen AG die (ursprüngliche) Abschalteinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt hat, sondern im Gegenteil dieser (zutreffenden) Bewertung in der Folgezeit entgegengetreten ist, dass sie eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, begründet den gravierenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer ebenfalls nicht18.

Unerheblich ist schließlich das Vorbringen des Autokäufers, die Pressemitteilung vom 22.09.2015 habe auch insoweit relativierende und unzutreffende Angaben enthalten, als ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, die aktuell angebotenen „Neuwagen mit Dieselantrieb EU 6 aus dem Volkswagenkonzern“ erfüllten die rechtlichen Anforderungen und Umweltnormen. Denn der Gebrauchtwagenkäufer hat einen Gebrauchtwagen mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 erworben. Für die Bewertung, ob das Verhalten der Volkswagen AG gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer als objektiv sittenwidrig anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, ob auch die nachfolgende Motorengeneration eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies19.

Die dargestellten Maßnahmen der Volkswagen AG sind für das Ergebnis der Sittenwidrigkeitsprüfung nicht deshalb irrelevant, weil die Volkswagen AG nicht sichergestellt hatte, dass ihre Informationen tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreichten und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung in jedem Einzelfall verhinderten20. Die Volkswagen AG traf zur Vermeidung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs nicht die Verpflichtung, jeden potenziellen Käufer über die für seine Kaufentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte und die Mängel des Kaufgegenstands vollständig aufzuklären21. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Kenntnisse der Käufer vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihre Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen nicht an. Käufern, die sich – wie der Gebrauchtwagenkäufer – erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Volkswagen AG ihren Strategiewechsel vollzogen hatte, wurde unabhängig von ihrem Wissensstand und ihrem subjektiven Vorstellungsbild nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt22. Denn die darin liegende Verhaltensänderung steht bereits der Bewertung des Gesamtverhaltens der Volkswagen AG als sittenwidrig entgegen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen23.

Angesichts dessen hat das Oberlandesgericht Celle im Zusammenhang mit einer Haftung der Volkswagen AG aus § 826 BGB zu Recht das Vorbringen des Gebrauchtwagenkäufers für unerheblich erachtet, ihm sei bei Erwerb des Fahrzeugs im März 2017 nicht bekannt gewesen, dass dieses von der Abgasproblematik betroffen gewesen sei, und er sei von seinem Vertragspartner diesbezüglich falsch informiert und bei Vertragsschluss auch nicht auf das Erfordernis hingewiesen worden, an einer Rückrufaktion teilzunehmen und ein Software-Update vornehmen zu lassen.

Erst recht ist das Vorbringen der Revision ohne Bedeutung, dem Gebrauchtwagenkäufer habe sich angesichts des seit der Adhoc- und Pressemitteilung der Volkswagen AG vom 22.09.2015 und der sich daran anschließenden Medienberichterstattung verstrichenen Zeitraums bei Erwerb des im Streit stehenden Fahrzeugs im März 2017 nicht aufdrängen müssen, dass dieses Fahrzeug noch immer von der Abgasproblematik betroffen gewesen sei, oder dass diese Verlautbarungen der Volkswagen AG aus dem Jahr 2015 für den Gebrauchtwagenkäufer bei Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2017 „wenig relevant“ gewesen seien. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Revision, es sei für den Gebrauchtwagenkäufer als Autokäufer „wenig plausibel“ gewesen, eine den Aktienmarkt betreffende Adhoc-Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen, wobei dies angesichts der breit in den Massenmedien thematisierten weiterreichenden Bedeutung der Vorgänge für jeden Erwerber eines der betroffenen Fahrzeuge ohnehin nicht zutrifft.

Ohne Erfolg beanstandet der Gebrauchtwagenkäufer die rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Celle mit dem Vorbringen, das Software-Update, das die Volkswagen AG unter anderem für Fahrzeuge wie das von dem Gebrauchtwagenkäufer erworbene zur Verfügung gestellt habe, weise sowohl in rechtlicher wie in technischer Hinsicht weiterhin erhebliche Mängel und Risiken auf, die betroffenen Fahrzeuge seien mit einem erheblichen merkantilen Minderwert behaftet, so dass von einer im Rahmen der Haftung aus § 826 BGB erheblichen Verhaltensänderung nicht auszugehen sei. Dabei legt der Bundesgerichtshof das Vorbringen der Revision zugrunde, die Abgasreinigung finde nach dem Software-Update nur in einem Temperaturbereich von 10 bis 32 Grad Celsius und bis zu einer Seehöhe von 1.000 Metern statt.

Sollte die Volkswagen AG mit dem Software-Update eine solche Steuerung des Emissionskontrollsystems implementiert haben, hätte sich entgegen der Auffassung der Revision dadurch nicht die Verwerflichkeit des Verhaltens der Volkswagen AG in lediglich veränderter Form fortgesetzt24. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist25. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, reichte selbst ein solcher Gesetzesverstoß nicht aus, um das Gesamtverhalten der Volkswagen AG als sittenwidrig zu qualifizieren. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates, die das Oberlandesgericht Celle hier nicht festgestellt hat und zu denen die Revision keinen übergangenen Tatsachenvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Gebrauchtwagenkäufers26 aufzeigt27. Insbesondere soweit die Revision geltend macht, die Volkswagen AG habe mit dem Software-Update lediglich „ein weiteres Mal eine von vornherein rechtswidrige Beseitigungsmaßnahme entwickelt und genehmigen lassen“, erschöpft sich ihr Vorbringen darin, das KBA habe das in Rede stehende Software-Update freigegeben und es sei nicht festgestellt, dass das KBA in ihm eine zulässige Abschalteinrichtung erkannt habe. Damit ist bereits kein vom Oberlandesgericht Celle übergangener Tatsachenvortrag aufgezeigt, dem die Behauptung einer erneuten Täuschung des KBA entnommen werden könnte28.

Soweit der Autokäufer rügt, ein weiterer Mangel des Updates liege in dem mit ihm verbundenen Eingriff in das On-Board-Diagnose-System, und geltend macht, das Update habe diverse Folgeschäden an den betroffenen Fahrzeugen zur Folge, deren Wahrscheinlichkeit für die Volkswagen AG auf der Hand gelegen habe, zumal eine Prüfung der Dauerhaltbarkeit nicht erfolgt sei, die Volkswagen AG sei ferner die Risiken des Updates sehenden Auges eingegangen und es sei bereits zu einem Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge gekommen, kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen – zu dem das Oberlandesgericht Celle keine Feststellungen getroffen hat – zutrifft. Selbst wenn das der Fall sein sollte, rechtfertigte auch dies den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht. Der Umstand, dass mit dem Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt wird, sondern auch eine – unterstellt nachteilige – Veränderung des Kraftstoffverbrauchs oder sonstiger Parameter verbunden ist, reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten der Volkswagen AG als sittenwidrig zu qualifizieren29. Dass – so die Revision – die Existenz des Thermofensters im sogenannten On-Board-Diagnose-System nicht als technische Fehlermeldung angezeigt wird, rechtfertigt schließlich ebenfalls nicht den Vorwurf fortbestehender Sittenwidrigkeit30.

Soweit das Oberlandesgericht Celle hingegen eine Haftung der Volkswagen AG nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, hält sein Urteil revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand.

Anders als das Oberlandesgericht Celle gemeint hat, handelt es sich bei diesen Normen – unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.03.202331 – um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist.

Die oben angeführten Abgasnormen – auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung – schützen allerdings nicht die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, das heißt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, mit der Folge, dass die – gegebenenfalls auch fahrlässige – Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führte. Die allgemeine Handlungsfreiheit fällt nicht in den sachlichen Schutzbereich dieser Normen32. Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202333 lässt sich nichts entnehmen, was zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung nötigt.

Jedoch kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung zustehen, wenn ihm aufgrund des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Vermögensschaden in Form eines sogenannten Differenzschadens entstanden ist. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann bereits für sich gesehen zu einem finanziellen Schaden des Käufers führen. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung eines solchen Vermögensschadens ist dabei die sogenannte Differenzhypothese. Der Schaden besteht insoweit in der Differenz zwischen zwei Güterlagen, der durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Dies bedeutet, dass bei Kauf eines Kraftfahrzeugs ein Vergleich der Vermögenslage vor dem Kauf (Vermögen einschließlich Kaufpreis) mit der Vermögenslage nach dem Kauf (Vermögen abzüglich Kaufpreis zuzüglich Fahrzeug) vorzunehmen ist. Hierbei ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich der Umstand, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung und damit einen Mangel aufweist, auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt und inwieweit dieser hinter dem Kaufpreis zurückbleibt. Ein solcher Schaden, der gerade darauf zurückzuführen ist, dass der Hersteller die ihm auch zugunsten des Käufers auferlegten Pflichten nach dem europäischen Abgasrecht nicht eingehalten hat, fällt nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202333 in den sachlichen Schutzbereich der europäischen Abgasnormen und ist insoweit im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB zu entschädigen. Ob dem Gebrauchtwagenkäufer ein solcher Anspruch zusteht, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Oberlandesgericht Celle getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.

Das Berufungsurteil war daher im wesentlichen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Einschränkung der Aufhebung betrifft die Klageanträge zu 3 und zu 4 auf Feststellung des Verzugs der Volkswagen AG mit der Annahme der Zugum-Zug-Leistung und des Herrührens des Zahlungsanspruchs aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Diese haben keinen Erfolg, weil dem Gebrauchtwagenkäufer die diesbezüglichen Ansprüche aus § 826 BGB nicht zustehen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache vom Bundesgerichtshof zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2023 – VI ZR 493/20

  1. LG Bückeburg, Urteil vom 25.09.2018 – 2 O 172/18[]
  2. OLG Celle, Urteil vom 04.03.2020 – 7 U 394/18[]
  3. vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 16 mwN; ferner BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 17; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 16[]
  4. vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 13[]
  5. vgl. nur BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 15 ff.; BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 18 f.; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 Rn. 7; auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 Rn. 14[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 14 f.; BGH, Beschlüsse vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 17; vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 Rn. 8[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 Rn. 9[]
  9. BGH, Urteil vom 17.02.2005 – IX ZR 159/03, NJW-RR 2005, 794, 795 Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 01.03.1996 – V ZR 327/94, NJW 1996, 1748 Rn. 9[]
  10. OLG Stuttgart, Urteile vom 07.08.2019 – 9 U 9/19 sowie vom 26.11.2019 – 10 U 338/19[]
  11. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2019 – 2 U 94/18[]
  12. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 156/19[]
  13. OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020 – 7 U 575/18[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 Rn. 10[]
  15. vgl. näher BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 Rn. 11 mwN[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn.20[]
  17. vgl. bereits BGH, Urteil vom 23.11.2021 – VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn. 14; BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn.19; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 18[]
  18. vgl. BGH, Urteile vom 23.03.2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 14; vom 23.11.2021 – VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn. 15 f.; BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn.20; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn.19[]
  19. BGH, Urteil vom 23.11.2021 – VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn. 15; BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn.20; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn.20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 21[]
  20. vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 Rn. 12 mwN; BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn.20; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn.19[]
  21. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 22; vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 Rn. 12[]
  22. BGH, Urteil vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn.19 mwN[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2021 – VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732 Rn. 10[]
  24. vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 25; BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 21; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 21[]
  25. vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 31 ff.[]
  26. vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 29 mwN[]
  27. vgl. näher BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 23.11.2021 – VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn.19 f.; BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 21 ff.; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 21 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn.19[]
  28. vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 24; BGH, Urteil vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 22[]
  29. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 30; vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 Rn. 13[]
  30. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2021 – VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn.20; BGH, Urteil vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 27[]
  31. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C100/21, NJW 2023, 1111[]
  32. so bereits BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 73 ff.; nachfolgend ständige Rechtsprechung des BGH[]
  33. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111[][]

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