Zur deliktischen Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung hat jetzt der Bundesgerichtshof erneut Stellung genommen:
Dem zugrunde lag ein Fall aus Bad Kreuznach: Der Gebrauchtwagenkäufer nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch. Der Gebrauchtwagenkäufer erwarb am 17.10.2017 bei einem Händler einen gebrauchten, von der Fahrzeughersteller hergestellten Pkw VW Passat zu einem Preis von 14.650 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Der Motor des Fahrzeugs war mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wurde, und schaltete in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxidoptimierten Modus. In diesem Modus fand eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Am 22.09.2015 hatte die Fahrzeughersteller eine Adhoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F. veröffentlicht, wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stehe. Das KBA sah die genannte Software als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 an und verpflichtete die Fahrzeughersteller im Oktober 2015, die Abschalteinrichtung zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Ebenfalls im Oktober 2015 schaltete die Fahrzeughersteller eine Webseite frei, auf der jedermann unter Eingabe der Fahrzeugidentitätsnummer ermitteln konnte, ob in das betreffende Fahrzeug die beschriebene „Umschaltlogik“ verbaut gewesen ist. Die Fahrzeughersteller entwickelte, um die Vorgaben des KBA zu erfüllen, im weiteren Fortgang der Ereignisse ein Software-Update. Über die erwähnte Webseite konnte später auch ermittelt werden, ob ein solches Software-Update auf ein bestimmtes Fahrzeug bereits aufgespielt worden war. Das war bei dem Fahrzeug, das der Gebrauchtwagenkäufer erwarb, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags der Fall. Mit seiner Klage begehrt der Gebrauchtwagenkäufer zuletzt die Zahlung von 14.650 € nebst Zinsen Zugum-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Verzugs der Fahrzeughersteller mit der Annahme der Zugum-Zug-Leistung sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen1. Auf die Berufung des Gebrauchtwagenkäufers hat das Oberlandesgericht Koblenz die Fahrzeughersteller unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von 10.651, 25 € nebst Zinsen Zugum-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029, 35 € nebst Zinsen verurteilt und den Verzug der Fahrzeughersteller mit der Annahme der Zugum-Zug-Leistung festgestellt2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Fahrzeughersteller dem Gebrauchtwagenkäufer wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) auf Erstattung des für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises in Höhe von 14.650 € abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von dem Gebrauchtwagenkäufer gezogenen Nutzungen Zugum-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Das Verhalten der Fahrzeughersteller sei objektiv sittenwidrig gewesen. Dieses objektiv sittenwidrige Verhalten habe im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Gebrauchtwagenkäufer noch angedauert und nicht etwa mit der Offenlegung des Sachverhalts ab Herbst 2015 geendet. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung aus § 826 BGB lägen noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags durch den Gebrauchtwagenkäufer vor. Durch das Verhalten der Fahrzeughersteller sei dem Gebrauchtwagenkäufer Schaden entstanden, der auch nicht durch das Aufspielen des Software-Updates entfallen sei, wobei insbesondere die Frage keiner Erörterung bedürfe, ob das Software-Update ein ebenfalls unzulässiges Thermofenster enthalte. Der Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers richte sich auf Ersatz des negativen Interesses, also auf Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der von ihm gezogenen Nutzungen nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung sowie Zugum-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Fahrzeughersteller. Dementsprechend seien auch der Annahmeverzug der Fahrzeughersteller festzustellen und dem Gebrauchtwagenkäufer ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zuzuerkennen.
Dieses Berufungsurteil des Berufungsgerichts hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand:
Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Fahrzeughersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) ungeachtet der seit September 2015 erfolgten Verhaltensänderung der Fahrzeughersteller für gegeben hält, steht dies in Widerspruch zur gefestigten, wenn auch erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist rechtsfehlerhaft. Infolgedessen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit die Fahrzeughersteller durch dieses zur Zahlung von 10.651,25 € nebst Zinsen Zugum-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, ist die Sache – soweit der Gebrauchtwagenkäufer nicht Zinsen auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt, worauf ihm Ansprüche nicht zustehen3 zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil insoweit die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – eine Haftung der Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht geprüft. Der Bundesgerichtshof hat hingegen, weil insoweit weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), in der Sache selbst zu entscheiden, soweit in dem Berufungsurteil der Verzug der Fahrzeughersteller mit der Annahme der Zugum-Zug-Leistung festgestellt worden ist. Mit diesem Antrag ist der Gebrauchtwagenkäufer jedenfalls deshalb abzuweisen, weil ihm Ansprüche aus § 826 BGB nicht zustehen.
Das Verhalten der Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit dem massenweisen Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung im Verhältnis zu Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Fahrzeughersteller im September 2015 ergriffenen Maßnahmen erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, ist zwar – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist – objektiv sittenwidrig und geeignet gewesen, die Haftung der Fahrzeughersteller zu begründen4. Ein Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers aus § 826 BGB besteht aber – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die die Revision mit Erfolg angreift – nicht, weil sich auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des revisionsrechtlich erheblichen Parteivorbringens das gesamte Verhalten der Fahrzeughersteller im Zeitraum bis zum Eintritt des Schadens bei dem Gebrauchtwagenkäufer in der gebotenen Gesamtschau aufgrund einer zwischenzeitlichen Verhaltensänderung der Fahrzeughersteller5 nicht als sittenwidrig darstellt6. Dieser Zeitraum ist insofern – anders als das Berufungsgericht zumindest erwogen hat, als es zu der Auffassung neigte, es sei für die Frage der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs, das der Gebrauchtwagenkäufer später erwarb, abzustellen – maßgeblich7.
Ohne Erfolg macht der Gebrauchtwagenkäufer mit einer Gegenrüge geltend, die Fahrzeughersteller hafte gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer ungeachtet ihres Strategiewechsels seit Herbst 2015 jedenfalls deshalb aus § 826 BGB, weil in dem Software-Update, das nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch bei dem Fahrzeug, das der Gebrauchtwagenkäufer erwarb, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags aufgespielt gewesen ist, unstreitig ein sogenanntes Thermofenster verbaut gewesen sei, was die Fahrzeughersteller indessen sowohl dem KBA als auch den Fahrzeugerwerbern gegenüber verschwiegen habe. In dieser nicht offen gelegten Implementierung des Thermofensters, bei dem es sich ebenfalls um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 handle, in das Software-Update liege ein (weiteres) sittenwidriges Verhalten der Fahrzeughersteller, was ihre Haftung aus § 826 BGB selbstständig begründe.
Sollte die Fahrzeughersteller mit dem Software-Update eine solche – dem KBA und den Fahrzeugerwerbern gegenüber von ihr nicht offen gelegte – Steuerung des Emissionskontrollsystems implementiert haben, begründete allein dies nicht eigenständig die Verwerflichkeit des Verhaltens der Fahrzeughersteller und damit ihre Haftung aus § 826 BGB. Der Bundesgerichtshof legt dabei das Vorbringen der Revisionserwiderung zugrunde, die Abgasreinigung finde nach dem Software-Update nur in einem Temperaturbereich ab 15 Grad Celsius und bis zu einer Seehöhe von 1.000?Metern statt, und er unterstellt, dass eine derartige Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist8. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat9, reichte indessen selbst ein solcher Gesetzesverstoß nicht aus, um das Gesamtverhalten der Fahrzeughersteller als sittenwidrig zu qualifizieren. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des SoftwareUpdates10, etwa einer erneuten Täuschung des KBA11 oder aber zumindest eines Bewusstseins der für die Fahrzeughersteller handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und der billigenden Inkaufnahme des darin liegenden Gesetzesverstoßes12.
Feststellungen zu solchen weiteren Umständen hat das Berufungsgericht, aus dessen rechtlicher Sicht es auf die Frage der Implementierung eines Thermofensters in das Software-Update von vornherein nicht ankam, nicht getroffen. Die Revisionserwiderung zeigt in ihrer Gegenrüge keinen übergangenen Tatsachenvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Gebrauchtwagenkäufers13 auf, der die insoweit maßgebenden rechtlichen Voraussetzungen ausfüllen könnte. Die in der Gegenrüge erhobene, durch vorinstanzliches Vorbringen des Gebrauchtwagenkäufers jedoch bereits nicht unterlegte und überdies pauschale Behauptung, die Fahrzeughersteller habe sowohl dem KBA als auch den Fahrzeugerwerbern gegenüber die Implementierung des Thermofensters im Software-Update verschwiegen, genügt insofern nicht.
Soweit die Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf die – in anderem rechtlichem Zusammenhang – von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, es sei „unklar“, ob und welche Auswirkungen das Software-Update habe, und seine „Langzeittauglichkeit“ stehe nicht fest, ferner geltend macht, eine weitere Täuschung der Fahrzeughersteller liege darin, dass sie „über die negativen Auswirkungen und fehlende Langzeittauglichkeit des Software-Updates ebenfalls nicht aufgeklärt“ habe, ergibt sich daraus keine andere rechtliche Beurteilung. Unabhängig davon, dass sich einer solchen pauschalen Vorhaltung ohnehin bereits nicht hinreichend entnehmen ließe, welche „negativen Auswirkungen“ genau sie aufgriffe, reichte der Umstand, dass mit dem Software-Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt wird, sondern namentlich auch negative Auswirkungen auf den Verschleiß der betroffenen Fahrzeuge oder aber eine – unterstellt nachteilige – Veränderung sonstiger Parameter verbunden sein mögen, ebenfalls nicht aus, um das Gesamtverhalten der Fahrzeughersteller als sittenwidrig zu qualifizieren14.
Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüft, ob die Haftung der Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 begründet ist. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, um diesem Gelegenheit zu geben, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO).
Bei diesen Normen handelt es sich – unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.03.202315 – um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist.
)) Die oben angeführten Abgasnormen – auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung – schützen allerdings nicht die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, das heißt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, mit der Folge, dass die – gegebenenfalls auch fahrlässige – Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führte. Die allgemeine Handlungsfreiheit fällt nicht in den sachlichen Schutzbereich dieser Normen16. Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202317 lässt sich nichts entnehmen, was zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung nötigen würde18.
Jedoch kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung zustehen, weil ihm aufgrund des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Vermögensschaden in Form des Differenzschadens entstanden ist. Ein solcher Schaden, der darauf zurückzuführen ist, dass der Hersteller die ihm auch zugunsten des Käufers auferlegten Pflichten nach dem europäischen Abgasrecht nicht eingehalten hat, fällt nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.202315 in den sachlichen Schutzbereich der europäischen Abgasnormen und ist insoweit im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB zu entschädigen.
Ob dem Gebrauchtwagenkäufer im Ergebnis ein solcher Anspruch zusteht, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht wird dem Gebrauchtwagenkäufer im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben haben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2024 – VI ZR 592/20
- LG Bad Kreuznach, Urteil vom 17.10.2019 – 4 O 85/19[↩]
- OLG Koblenz, Urteil vom 03.04.2020 – 8 U 1956/19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2023 – VIa ZR 1139/22 11[↩]
- ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 16 mwN; ferner BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 17; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 16[↩]
- ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 15 ff.; BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 18 f.; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17[↩]
- ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 7; auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 Rn. 14[↩]
- ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 13[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 31 ff.[↩]
- vgl. näher BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 25 ff.; BGH, Urteile vom 23.11.2021 – VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn.19 f.; vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn.19; BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 21 ff.; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 21 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 26, 28; BGH, Urteile vom 22.02.2022 – VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn.19; vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn.19; BGH, Urteile vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 22; vom 28.10.2021 – III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2021 – VI ZR 839/20, NJW-RR 2022, 309 Rn.20[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 28; BGH, Urteil vom 23.09.2021 – III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 22; Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 222/21 31[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn.19; BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 29 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn.20; BGH, Beschlüsse vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 30; vom 14.09.2021 – VI ZR 491/20 13; BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 222/21 33[↩]
- EuGH, Urteil vom 21.03.2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111[↩][↩]
- so bereits BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76; nachfolgend ständige Rechtsprechung des BGH[↩]
- EuGH, vom 21.03.2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 2426; BGH, Urteil vom 24.10.2023 – VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 23[↩]











