Anwaltsvergütung in der Notarbeschwerde

In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.08.2013 nach RVG VV Nr. 35001.

Anwaltsvergütung in der Notarbeschwerde

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erhob der Beteiligte zu 1 Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO gegen den Vorbescheid eines Notars, mit dem dieser den Vollzug einer notariellen Urkunde ankündigte. Das Landgericht Hamburg legte in seiner Entscheidung über die Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beteiligten zu 1 auf. Das Landgericht hat antragsgemäß unter anderem eine 1,6-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3200 zugunsten der Beteiligten zu 2 festgesetzt (). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1, der lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 für richtig hält, hat das Hanseatische Oberlandesgericht zurückgewiesen (). Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat der Bundesgerichtshof die festgesetzte Vergütung auf eine 0,5-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 reduziert:

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg meint, die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bestimme sich nicht nach der Auffangvorschrift RVG VV Nr. 3500, da die speziellere Regelung RVG VV Nr. 3200 einschlägig sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bei dem Landgericht lediglich die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 entstehe. Dieser Entscheidung habe aber das vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts zum 1.08.2013 geltende Recht zugrunde gelegen. Nunmehr finde der Vorbemerkung 3.2.1 zufolge RVG VV Nr. 3200 auf Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. Hierunter falle auch die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO, die rechtstechnisch wie eine erstinstanzliche Entscheidung behandelt werde. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg habe eine vollständige Nachprüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vorzunehmen, indem es zu prüfen habe, ob der Notar pflichtwidrig handele. Gerade den dadurch begründeten erhöhten Anforderungen an den Rechtsanwalt habe die Neuregelung Rechnung tragen sollen.

Diese Erwägungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts hielten der rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Die infolge der Zulassung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 85 FamFG i.V.m.

§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte2 und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht nimmt das Hanseatische Oberlandesgericht an, dass in dem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO eine 1,6-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3200 entsteht.

Zutreffend geht das Hanseatische Oberlandesgericht zunächst davon aus, dass die 0,5-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 in Verfahren über Beschwerden nur anfällt, soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Richtig ist auch, dass RVG VV Nr. 3200 in Verbindung mit der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b eine solche andere Bestimmung darstellt. Hiernach entsteht die 1,6-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3200 in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Ob die Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b auch das landgerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO umfasst, wird unterschiedlich beurteilt.

Zum Teil wird dies anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Vorbemerkung 3.2.1 in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung3 verneint4.

Nach anderer Ansicht, die auch das Hanseatische Oberlandesgericht vertritt, umfasst die Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b hingegen das landgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO5. Da der Gesetzgeber den Anwendungsbereich auf Beschwerden in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erweitert habe, die notarielle Entscheidung einer Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes entspreche und im Rahmen der Notarbeschwerde eine umfassende Prüfung erfolge, sei nunmehr auch diese Beschwerde von der Regelung umfasst6.

Richtig ist, wie der Bundesgerichtshof nun entschied, die erstgenannte Ansicht. Die Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b umfasst das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht. Da auch keine anderen Sonderregeln eingreifen, bemisst sich in einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO die bei dem Landgericht entstehende Verfahrensgebühr auch nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1.08.2013 nach RVG VV Nr. 3500.

Eine direkte Anwendung der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b scheidet aus, weil es sich bei dem landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht um ein Beschwerdeverfahren gegen eine Endentscheidung in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.

Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO richtet sich – worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist – schon nicht gegen eine „Endentscheidung“ im Sinne der Legaldefinition des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Hiernach liegt eine Endentscheidung vor, wenn das Gericht durch Beschluss den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt. Eine gerichtliche Entscheidung ist in dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO aber nicht Gegenstand der Beschwerde, sondern die Amtsverweigerung des Notars oder die – wie hier im Wege eines Vorbescheids erfolgte – Ankündigung, eine Amtstätigkeit gegen den Willen eines Beteiligten vornehmen zu wollen7.

Dass in § 15 Abs. 2 BNotO die Amtsverweigerung wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt wird, ändert hieran nichts. Mit dieser rechtstechnischen Gleichstellung soll nur erreicht werden, dass die Amtsverweigerung des Notars durch das Landgericht in dem für Beschwerden gegen Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehenen Verfahren überprüft wird. Sie führt nicht dazu, dass die Amtsverweigerung des Notars inhaltlich zu einer gerichtlichen Entscheidung wird8.

Die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO richtet sich auch nicht gegen eine „Entscheidung in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. Zwar handelt es sich bei dem Notarbeschwerdeverfahren selbst gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 23a Abs. 2 Nr. 11 GVG um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit9. Gegenstand des Notarbeschwerdeverfahrens ist aber – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht – die Amtsverweigerung des Notars und damit keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zwar kann auch der Notar anstelle des Gerichts ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchführen, dann nämlich, wenn ihm durch Gesetz die Durchführung solcher Verfahren übertragen worden ist, wie etwa in § 344 Abs. 4a FamFG die Auseinandersetzung eines Nachlasses. Um ein solches Verfahren geht es bei der Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO aber nicht10.

Eine entsprechende Anwendung der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b auf das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO kommt nicht in Betracht. Dies wäre nur möglich, wenn die Regelung im Hinblick auf das Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO eine planwidrige Lücke enthielte. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes die Notarbeschwerde versehentlich nicht in der Vorbemerkung 3.2.1 geregelt hat.

Der Bundesgerichtshof hatte für die Rechtslage vor dem 1.08.2013 entschieden, dass die Vorbemerkung 3.2.1 in der damaligen Fassung das landgerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht umfasste, weshalb die für Beschwerden geltende Auffangvorschrift RVG VV Nr. 3500 anzuwenden war11.

Jedenfalls aufgrund dieser Entscheidung war die besondere Stellung dieses Beschwerdeverfahrens im Rahmen des anwaltlichen Gebührenrechts bekannt. Eine Regelung dahingehend, dass die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht unter RVG VV Nr. 3500 fallen sollte, hat der Gesetzgeber gleichwohl nicht getroffen.

Auch die Gesetzesbegründung spricht – wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt – gegen ein Versehen des Gesetzgebers.

In der Gesetzesbegründung wird erläutert, dass von der Vorbemerkung 3.2.1 die Angelegenheiten umfasst sein sollten, bei denen in der ersten Instanz Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG anfielen12. Um ein solches Verfahren handelt es sich bei der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO aber nicht. Denn insoweit fehlt es schon an einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, bei dem Gebühren erster Instanz nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG anfallen könnten.

Darüber hinaus wird die Neuregelung damit begründet, dass die Beschwerdeverfahren gegen den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen des Hauptgegenstands einem Berufungsverfahren der streitigen Gerichtsbarkeit entsprächen; das Hanseatische Oberlandesgericht habe eine vollständige Nachprüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vorzunehmen12. Auch diese Erwägungen treffen auf das landgerichtliche Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nicht zu. Im Unterschied zu sonstigen Beschwerdeentscheidungen nach dem FamFG ist in diesem Verfahren nämlich nur zu prüfen, ob der Notar pflichtwidrig handelt; eine abschließende Klärung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten erfolgt nicht13.

Danach war der angefochtene Beschluss vom Bundesgerichtshof aufzuheben. Der Bundesgerichtshof hatte in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 85 FamFG i.V.m. § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dementsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 teilweise abzuändern und lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3500 nach dem Gegenstandswert von 1.3 Mio. € festzusetzen. Diese beläuft sich auf 3.089,50 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 587,01 €. Unter Berücksichtigung der nicht angegriffenen Festsetzung der Pauschale gemäß VV RVG Nr. 7001 nebst Umsatzsteuer ergibt sich der tenorierte Betrag, der gemäß der auch insoweit nicht angegriffenen Festsetzung zu verzinsen ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2025 – V ZB 28/24

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2013 – II ZB 4/13, NJW-RR 2014, 186 Rn. 12[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – V ZB 147/05, NJW-RR 2011, 286 Rn. 7 f.[]
  4. vgl. BeckOF Prozess/Miller [1.04.2025], Formular 11.03.8 Anm. 4; Schütz in Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/H. Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., VV 3500 Rn. 6; Grziwotz/Sauer/Heinemann, BeurkG, 4. Aufl., § 54 Rn. 61 [zu § 54 BeurkG][]
  5. vgl. OLG Frankfurt a.M., AGS 2020, 466, 468 f.; Beschluss vom 20.04.2023 – 20 W 82/23 12 ff.; Seggewiße in Schneider/Kurpart, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., § 3 ZPO Rn.04.235; NKGK/H. Schneider, 3. Aufl., VV RVG Nr. 3500 Rn. 6; Reckin in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Aufl., VV Vorb.03.02.1 Rn. 90; Volpert in Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Aufl., VV Vorb.03.5, VV 3500 Rn. 10 [anders aber Rn. 11]; wohl auch Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 9. Aufl., Vorbem.03.02.1 VV Rn. 7; Volpert, AGS 2020, 469, 470[]
  6. vgl. OLG Frankfurt a.M., AGS 2020, 466, 468 f.[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2016 – V ZB 37/15, WM 2016, 1874 Rn. 12[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2015 – V ZB 67/14, WM 2016, 226 Rn. 14[]
  9. vgl. Volpert, AGS 2020, 469[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2015 – V ZB 67/14, WM 2016, 226 Rn. 12[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 7 f.[]
  12. BT-Drs. 17/11471 [neu] S. 148 u. 276[][]
  13. vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2010 – V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 8; Beschluss vom 09.12.2021 – V ZB 25/21, NJW-RR 2022, 428 Rn. 5[]

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