Die Bezeichnung einer App ist zwar grundsätzlich dem Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich, die konkret gewählte Bezeichnung „wetter.de“ ist aber nicht kennzeichnungskräftig. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit als Werktitel begründet sich aus Parallelen zu einer Software und einer Homepage, Werken also, denen in der Rechtsprechung bereits Titelschutz zuerkannt worden
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