Werktitelschutz für „wetter.de“

Die Bezeichnung einer App ist zwar grundsätzlich dem Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG zugänglich, die konkret gewählte Bezeichnung „wetter.de“ ist aber nicht kennzeichnungskräftig.

Die grundsätzliche Schutzfähigkeit als Werktitel begründet sich aus Parallelen zu einer Software und

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Titelschutz für die Zeitungsrubrik

Titelschutz kann auch der Bezeichnung einer regelmäßig nur wenige Absätze umfassenden Kolumne zukommen, die zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint.Bei schutzfähigen Titeln für Teile einer Zeitung oder Zeitschrift kommt es für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblich

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Landgericht Leipzig

Werktitelschutz für den Balthasar-Neumann-Preis

Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel für die Verleihung eines Preises für Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Aktivitäten auszeichnen.

Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen

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Münzen

Domainnamen und Werktitelschutz

Der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und Titelschuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot

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