Nie wieder keine Ahnung! – und der Werktitelschutz

Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keine Verwechslungsgefahr. 

Nie wieder keine Ahnung! – und der Werktitelschutz

In dem hier entschiedenen Rechtsstreit hatte die Antragstellerin, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, in den Jahren 2009 bis 2011 für ihr Fernsehprogramm eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt. Die Rundfunkanstalt veröffentlichte zudem eine Titelschutzanzeige für diesen Titel. Die Antragsgegnerin, ein Buchverlag,  vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ ein Sachbuch, das sich mit „vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen“ befasst. Die Rundfunkanstalt  sieht sich hierdurch in ihren Titelschutzrechten verletzt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Antrag der Rundfunkanstalt auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen1, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte dies und wies auch die hiergegen gerichtete Beschwerde der Rundfunkanstalt zurück:

Der Rundfunkanstalt stehe kein Unterlassungsanspruch zu, so das Oberlandesgericht. Es fehle an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien auch identisch. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke. Werktitel dienten grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Es müsse die Gefahr bestehen, dass „der Verkehr den einen Titel für den anderen hält“. Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die Betragsreihe der Antragstellerin halten könnte.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 6 W 102/21

  1. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.11.2021 – 2-6 O 273/21[]

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