Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Die Erleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO ändern nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt die klagende Pferdehalterin den beklagten Tierarzt nach der Besamung ihrer Stute auf Schadensersatz in Anspruch. Die Mutter der Pferdehalterin beauftragte den Tierarzt mit der Besamung der Stute der Pferdehalterin mit dem Samen des Hengstes B., einem Springpferdevererber. Die Pferdehalterin hatte zuvor bereits durch einen anderen Tierarzt zweimal erfolglos versucht, ihre Stute mit dem Samen von B. besamen zu lassen. Der von der Pferdehalterin bei der Hengststation Sch. bestellte Samen von B. wurde dem Tierarzt übersandt. Der Tierarzt hatte am Tag der Besamung, am 9.06.2018, auch den Samen des Dressurhengstes S. bei sich, der ihm vom Gestüt W. übersandt worden war. Der Tierarzt empfahl der Pferdehalterin nach der Besamung, erneut Samen von B. zu bestellen. Die Stute der Pferdehalterin gebar am 22.05.2019 ein Hengstfohlen, das vom Hengst S. abstammt. Ein von der Pferdehalterin beauftragter Sachverständiger, für dessen Gutachten sie 1.053,39 € bezahlte, kam zu dem Ergebnis, ein Fohlen von S. habe im Vergleich zu einem Fohlen von B. einen Minderwert von 2.500 €. Um das Fohlen beim Zuchtverband anmelden zu können, musste die Pferdehalterin an das Gestüt W. eine Decktaxe von 1.200 € bezahlen. Mit ihrer Klage verlangt die Pferdehalterin aus abgetretenem Recht ihrer Mutter Schadensersatz in Höhe von 4.830,89 € (1.200 € Decktaxe, 2.500 € Wertdifferenz, 1.053,39 € Sachverständigenkosten sowie Kosten der nochmaligen Samenbeschaffung), außerdem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Tostedt hat den Tierarzt zur Zahlung der Decktaxe nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen1. Die Berufung der Pferdehalterin, die sich nur gegen die Versagung des Ersatzes einer Wertdifferenz von 2.500 € und der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.053, 39 € gerichtet hat, hat das Landgericht Stade ebenso zurückgewiesen wie die Anschlussberufung des Tierarztes, mit der dieser die vollständige Klageabweisung begehrt hat2. Die dagegen gerichtete Revision der Pferdehalterin hat der Bundesgerichtshof ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen:
Die Pferdehalterin kann aus abgetretenem Recht der Mutter weder die geforderte Wertdifferenz noch den von der Revision geltend gemachten Mindestschaden und auch nicht die geforderten Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.
Das Landgericht Stade hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Pferdehalterin auf Ersatz der geforderten Wertdifferenz aus abgetretenem Recht der Mutter verneint. Der Tierarzt schuldete aus dem mit der Mutter der Pferdehalterin geschlossenen Behandlungsvertrag die gewissenhafte Vornahme der Besamung mit dem ihm zur Verfügung gestellten Samen im Rahmen eines Dienstvertrags. Diese Pflicht hat der Tierarzt verletzt, indem er die Besamung mit dem falschen Samen vorgenommen hat. Es ist für den Bundesgerichtshof revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Stade den Eintritt eines auf dieser Pflichtverletzung beruhenden Schadens in Höhe der geforderten Wertdifferenz verneint hat.
Das Landgericht Stade hat offengelassen, ob es sich bei dem zwischen der Mutter der Pferdehalterin und dem Tierarzt geschlossenen Vertrag um einen Dienst- oder um einen Werkvertrag handelt. Der Bundesgerichtshof kann die vom Landgericht Stade unterlassene Auslegung des Vertrags selbst vornehmen, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind3.
Behandlungsverträge mit Veterinärmedizinern über die Behandlung von Tieren fallen zwar nicht unter die §§ 630a ff. BGB, weil Patient im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB nur ein Mensch ist und die §§ 630a ff. BGB speziell auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen und den Schutz seines Selbstbestimmungsrechtes zugeschnitten sind4. Wie die humanmedizinische Behandlung ist aber auch die veterinärmedizinische Behandlung auf einen lebenden Organismus bezogen, bei dem der Arzt zwar das Bemühen um Helfen und Heilung, nicht aber den Erfolg schulden kann. Gerade wegen der Eigengesetzlichkeit und weitgehenden Undurchschaubarkeit des lebenden Organismus kann ein Fehlschlag oder Zwischenfall nicht allgemein ein Fehlverhalten oder Verschulden des Arztes indizieren5. Der Tierarzt, der es seinem Auftraggeber gegenüber übernimmt, ein Tier zu behandeln, schuldet daher in erster Linie den Einsatz der von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen6. Unter Behandlung in diesem Sinne fällt auch die Besamung eines Tieres.
Nach diesen Grundsätzen schuldete der Tierarzt bei der Besamung der Stute mit dem von der Pferdehalterin beschafften Samen des Hengstes B. ein solches Bemühen. Dass die Vertragsparteien ausnahmsweise etwas Abweichendes vereinbart hätten, nämlich den Erfolg der Züchtung eines Abkömmlings des Hengstes B., ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts Stade nicht. Die bereits in der Vergangenheit zweimal erfolglos durchgeführte Besamung der Stute der Pferdehalterin mit dem Samen des Hengstes B. und die auf Anraten des Tierarztes unmittelbar nach der Besamung am 9.06.2018 erfolgte erneute Beschaffung von Samen des Hengstes B. sprechen gegen die Vereinbarung eines solchen Behandlungserfolgs.
Da der Tierarzt keinen Erfolg seiner Behandlung schuldete, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung, für die der Tierarzt einzustehen hat, nicht darin, dass durch die Besamung kein vom Hengst B. abstammendes Fohlen gezeugt wurde. Eine Pflichtverletzung des Tierarztes liegt aber darin, dass er die Besamung der Stute der Pferdehalterin mit dem Samen des Hengstes S. und nicht – wie vereinbart – mit dem Samen des Hengstes B. vorgenommen hat. Der Tierarzt hat den auf dieser schuldhaften Pflichtverletzung beruhenden Schaden aus abgetretenem Recht nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Der Geschädigte ist dabei so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten stünde7, wobei im Streitfall offen bleiben kann, ob Geschädigte die Mutter und/oder die Pferdehalterin ist.
Darauf, ob die Pflichtverletzung des Tierarztes als grob anzusehen ist, kommt es, anders als die Revision meint, nicht an. Zwar führt nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung im veterinärmedizinischen Bereich ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, grundsätzlich zur Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden8. Die Pferdehalterin macht aber keinen Schadensersatz für einen Gesundheitsschaden eines Tieres geltend. Sie fordert Ersatz für den infolge der Pflichtverletzung eingetretenen Vermögensschaden in Form von entgangenem Gewinn, den sie nach ihrer Behauptung im Fall einer pflichtgemäßen Besamung in Gestalt eines Fohlens von B. statt eines Fohlens von S. gehabt hätte.
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Stade einen Anspruch der Pferdehalterin auf entgangenen Gewinn nach § 249 Abs. 1, § 252 BGB verneint hat.
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters9. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat10. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen11.
Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der § 252 BGB, § 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, mindert, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden12. Die Erleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO ändern aber nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss13.
Das Landgericht Stade hat das Vorliegen solcher tragfähigen Anknüpfungspunkte im Streitfall verneint. Diese Einschätzung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts Stade nicht zu beanstanden.
Das Landgericht Stade hat ausgeführt, das Produkt der Fortpflanzung zweier Lebewesen – hier zweier Pferde – unterliege derart vielen nicht vorhersehbaren Unsicherheiten, dass sich letztlich nicht prognostizieren lasse, welche Entwicklung ein Fohlen der Stute genommen hätte, wenn die Besamung durch B. statt durch S. erfolgt wäre. Es sei nicht vorauszusehen, ob sich Fehlbildungen gezeigt hätten oder ob es im schlimmsten Fall zu einer Totgeburt gekommen wäre. Zwar gebe es gerade in der Pferdezucht züchterische Erfahrungssätze zu unterschiedlich optimistischen Hoffnungen und Erwartungen hinsichtlich der Qualität des ungeborenen Tieres. Die Beurteilung eines potentiell aus der Anpaarung der Stute der Pferdehalterin mit dem Hengst B. hervorgehenden Fohlens bleibe aber spekulativ. Erschwerend komme hinzu, dass die Stute der Pferdehalterin keine Zuchtstute gewesen sei, die bereits mehrere Nachkommen hervorgebracht habe, und deshalb keine allgemeinen Erfahrungswerte über die Qualität von ihr hervorgebrachter Fohlen existierten. Zudem handele es sich bei B. und S. um ähnlich qualitätsvolle, im Dressur- bzw. Springsport erfolgreiche Zuchthengste.
Die Revision rügt insoweit nur, dass eine unsichere Prognose des Werts ab der erfolgreichen Verschmelzung der Eizelle mit dem Samen nicht mehr bestanden habe, weil „sich der Verkehrswert des Embryos nach den Verkehrswerten der Ei- und der Samenzelle“ bemesse. Die Revision setzt dabei voraus, dass die Besamung am 9.06.2018, wäre sie mit dem Samen von B. durchgeführt worden, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfolgreich gewesen wäre. Das ist aber nicht festgestellt und offen und angesichts der in der Vergangenheit zweimal erfolglosen Besamung der Stute mit Samen von B. bereits sehr fraglich. Selbst wenn dies unterstellt würde, ist die Bewertung des Landgerichts Stade nicht zu beanstanden, es sei spekulativ, ob es überhaupt zur Geburt eines gesunden Fohlens gekommen wäre und dieses Fohlen dann Eigenschaften gehabt hätte, die die Annahme gerechtfertigt hätten, sein Verkehrswert liege über dem des tatsächlich geborenen Fohlens. Das Landgericht Stade hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Stute der Pferdehalterin keine Zuchtstute sei, es daher keine Erfahrungswerte über die Qualität ihrer Nachkommen gebe und die Qualität der Hengste B. und S. – abgesehen von ihren unterschiedlichen Begabungen im Springen und in der Dressur – grundsätzlich vergleichbar sei. Das vorgelegte Privatgutachten verhält sich zu diesen Fragen nicht. Es nimmt allein aufgrund abstrakter Erwägungen einen Vergleich der Werte von gesunden Fohlen von S. und B. vor.
Vor diesem Hintergrund war es – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht Stade kein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Ermittlung der behaupteten Wertdifferenz zwischen einem gesunden Fohlen von B. und dem tatsächlich geborenen Fohlen eingeholt hat.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei jedenfalls ein Mindestschaden in Höhe von 400 € aus abgetretenem Recht zu ersetzen, der sich aus der Differenz zwischen dem für den Samen des Hengstes B. an den Züchter Sch. gezahlten Deckentgelt von 1.600 € und dem an das Gestüt W. gezahlten Deckentgelt von 1.200 € errechne. Diesem Begehren stehen bereits prozessuale Gründe entgegen. Nach § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. Das Landgericht Stade hat weder festgestellt, dass die Pferdehalterin für die mit dem Samen des Hengstes B. geplante Besamung am 9.06.2018 an den Züchter Sch. ein Deckentgelt von 1.600 € bezahlt hat, noch ergibt sich das aus dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts Stade. Die Revision zeigt auch keinen vom Landgericht Stade verfahrensfehlerhaft übergangenen Sachvortrag der Pferdehalterin hierzu auf. Die Pferdehalterin hat ihre Klage im Übrigen nie auf eine entsprechende (nunmehr in der Revision behauptete) Differenz gestützt.
Das Landgericht Stade hat zu Recht die Erstattung der Kosten des vorgerichtlich eingeholten Privatgutachtens aus abgetretenem Recht verneint. Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit einem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist14. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war die Einholung eines Privatgutachtens zu einer allein auf abstrakter Grundlage berechneten Wertdifferenz nicht erforderlich und zweckmäßig.
Soweit die Revision den Ersatz von Sachverständigenkosten auch auf eigene deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm § 303 StGB stützt, liegt eine Klageerweiterung vor, die im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ist15. Die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht stellt auch bei einheitlichem Klageziel einen anderen Streitgegenstand dar als die Geltendmachung aus eigenem Recht16. In der Berufungsinstanz hat die Pferdehalterin den Ersatz der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht der Mutter gefordert. Indem die Pferdehalterin mit der Revision nun auch eigene deliktische Ansprüche geltend macht, führt sie einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess ein und nimmt damit eine Klageerweiterung vor. Die engen Voraussetzungen, unter denen eine solche Klageerweiterung ausnahmsweise auch in der Revision zulässig ist, liegen hier nicht vor17.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2025 – VI ZR 14/25
- AG Tostedt, Urteil vom 14.08.2023 – 5 C 178/21[↩]
- LG Stade, Urteil vom 28.11.2024 – 4 S 19/23[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2014 – VI ZR 18/14, NJW 2015, 1246 Rn. 12; BGH, Urteil vom 28.04.2009 – XI ZR 86/08, ZIP 2009, 1367 Rn.20; jeweils mwN[↩]
- BT-Drs. 17/10488 S. 18; BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 16[↩]
- BGH, Urteile vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 15; vom 15.03.1977 – VI ZR 201/75, NJW 1977, 1102, 1103 11[↩]
- BGH, Urteile vom 19.01.1982 – VI ZR 281/79, NJW 1982, 1327 11; vom 18.03.1980 – VI ZR 39/79, VersR 1980, 652 10[↩]
- HK-BGB/Schulze, 12. Aufl., § 280 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 11, 17[↩]
- vgl. zur Anwendbarkeit des § 287 ZPO bei infolge von Pflichtverletzungen eingetretenen Vermögensschäden BGH, Urteil vom 24.06.1986 – VI ZR 21/85, NJW 1987, 705, 706 23 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 09.11.2021 – VI ZR 87/20, NJW-RR 2022, 401 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 17 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 18.02.2002 – II ZR 355/00, NJW 2002, 2553 11; BAG, NJW 2008, 872 Rn. 48[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2017 – VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26.03.2024 – VIII ZR 89/23, NJW-RR 2024, 738 Rn. 31[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, VersR 2017, 636 Rn. 6 mwN; BGH, Urteil vom 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956 45[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 10; BGH, Urteil vom 24.11.2021 – XI ZR 310/20 30; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2024 – XI ZR 327/22, BGHZ 240, 312 Rn. 23; vom 27.09.2006 – VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8 mwN; vom 17.11.2005 – IX ZR 8/04, MDR 2006, 689, 690 15; jeweils mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteile vom 04.08.2022 – III ZR 228/20, ZIP 2022, 1834 Rn. 11; vom 29.11.1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 16 mwN[↩]
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