Die beschränkte Revisionszulassung in Lauterkeitssachen – und die Gefahr widersprechender Entscheidungen

Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte.

Die beschränkte Revisionszulassung in Lauterkeitssachen – und die Gefahr widersprechender Entscheidungen

Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Allerdings muss es sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs1.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, bei lauterkeitsrechtlichen und deliktsrechtlichen Ansprüchen handele es sich um unterschiedliche Streitgegenstände2. Denn bei der Beurteilung des von der Zulassungsbeschränkung betroffenen lauterkeitsrechtlichen Teils des Streits droht die Gefahr einer im Widerspruch zum nicht angefochtenen deliktsrechtlichen Teil des Streitstoffs stehenden Entscheidung.

Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – liegt bereits dann vor, wenn im von der Revisionszulassung nicht umfassten Teil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden3.

Im vorliegenden Streitfall war dies mit Blick auf die Einordnung der angegriffenen Angaben als Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen der Fall, die sowohl für lauterkeitsrechtliche als auch allgemeine deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen nur einheitlich erfolgen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 64/24

  1. vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2018 – I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 14] = WRP 2019, 68 – Jogginghosen; Beschluss vom 26.01.2023 – I ZR 79/22, K&R 2023, 440 12], jeweils mwN[]
  2. dazu vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 8] – Unfallersatzgeschäft[]
  3. vgl. BGH, GRUR 2019, 82 17] – Jogginghosen; zum Teilurteil vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015 – I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 26] = WRP 2015, 1487 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 21.11.2017 – VI ZR 436/16, NJW 2018, 623 7], jeweils mwN[]

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