Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden1. Das gilt auch dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze) angefochten hat und die zuständige Behörde später rückwirkend seine Schwerbehinderung feststellt.
§ 59 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes – LBG RP –2 regelt die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze. Danach konnte ein Beamter auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er entweder das 63. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 1 LBG RP) oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX war und das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 59 Nr. 2 LBG RP).
Der Kläger hat im vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit das erforderliche Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 LBG RP statt nach § 59 Nr. 1 LBG RP müsste er keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung vom 20.12 20013, der bei Beginn des Ruhestands des Klägers nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 108 Abs. 1 BeamtVG fortgalt. Danach konnten Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen.
Allerdings verletzt die Annahme, dass es im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP nicht auf die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung ankomme, sondern ihr tatsächliches Vorliegen genüge, § 59 Nr. 2 LBG RP i.V.m. § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX als revisibles Recht.
Zwar verlangt § 59 Nr. 2 LBG RP nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Die Norm nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 59 Nr. 2 LBG RP erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Abs. 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Abs. 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das – positive oder negative – Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 59 Nr. 2 LBG RP ist damit ausgeschlossen.
Die in dieser Gesetzeslage zum Ausdruck kommende Feststellungswirkung und Zuständigkeitskonzentration entspricht der ständigen Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht4.
Damit darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 59 Nr. 2 LBG RP nur vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 59 Nr. 1 LBG RP (Antragsaltersgrenze) möglich. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Verfahren auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch in der Schwebe oder negativ abgeschlossen ist.
Hieran ändert auch nichts, dass die Feststellung der Schwerbehinderung lediglich deklaratorisch wirkt5. Die Konzentration der Zuständigkeit für diese Feststellung bei den Versorgungsbehörden ist unabhängig davon, ob die Feststellung konstitutiv oder deklaratorisch wirkt; auch ein feststellender Verwaltungsakt kann Bindungswirkung haben6. Dem Umstand, dass die Feststellung der Schwerbehinderung nur deklaratorische Bedeutung und zugleich Bindungswirkung hat, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Feststellung auch rückwirkend erfolgen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass auch andere Behörden zur eigenständigen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt und verpflichtet wären.
Auch eine – hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Beamten zurückreichende – rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung.
Nach § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP kann die Zurruhesetzungsverfügung – nur – bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft7.
Die Versetzung in den Ruhestand ist – wie die Ernennung des Beamten – ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung „als solche“ einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich8. Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.
Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich9. Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos.
Somit sind inhaltliche Änderungen – auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung – ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung – oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze – in den Ruhestand zu treten.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11
- wie BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 – 2 C 22.06, Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.[↩]
- vom 14.07.1970, GVBl S. 241, in der Fassung vom 07.07.2009, GVBl S. 279[↩]
- BGBl I S. 3926[↩]
- BSG, Urteil vom 06.10.1981 – 9 RVs 3/81 – BSGE 52, 168 Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 – 5 C 48.88, BVerwGE 90, 65, 69 f.; vgl. auch Urteile vom 17.12 1982 – 7 C 11.81, BVerwGE 66, 315, 316 ff.; und vom 11.07.1985 – 7 C 44.83, BVerwGE 72, 8, 9 ff.[↩]
- BSG, Urteile vom 30.04.1979 – 8b RK 1/78 – BSGE 48, 167 Rn. 15; und vom 22.09.1988 – 12 RK 44/87 – SozR 2200 § 176c Nr. 9 Rn. 12[↩]
- BVerwG, Urteil vom 11.07.1985 – 7 C 44.83, BVerwGE 72, 8, 9 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 – 2 C 22.06, Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 a.a.O. Rn. 9; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn 7.0[↩]
- Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, § 47 a.F. Rn. 8[↩]











