Auto-Cross Rennen – und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen

Wird eine Zuschauerin bei einem Auto-Cross-Rennen durch einen abgelösten Reifen verletzt, begründet dies für sich genommen keine Haftung des Veranstalters. Ein Verschulden kann fehlen, wenn dieser behördliche Auflagen erfüllt, zusätzliche Schutzvorkehrungen trifft und davon ausgehen darf, damit seiner Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

Auto-Cross Rennen – und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen

In dem aktuell vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte die klagende Zuschauerin im Jahr 2022 ein Auto-Cross-Rennen in Haren (Ems) besucht. Während der Veranstaltung löste sich ein Reifen von einem Fahrzeug und verletzte sie. Sie warf dem veranstaltenden Verein vor, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen zu haben, und verlangte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Auch ihre Berufung blieb erfolglos: Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Abweisung einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage wegen eines Unfalls bei einem Auto-Cross-Rennen bestätigt und die Berufung der verletzten Zuschauerin zurückgewiesen:

In seinem vorausgegangenen Hinweisbeschluss vom 1. Juli 2026 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg bereits erhebliche Zweifel an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geäußert. Vieles spreche dafür, dass dem Verein ein solcher Pflichtverstoß nicht vorzuwerfen sei. Dabei betonte das Oberlandesgericht, dass Unfallverhütung nicht um jeden Preis erfolgen müsse.

Auch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Unfall getroffen wurden, rechtfertigten nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg keinen Rückschluss darauf, dass die bisherigen Vorkehrungen unzureichend gewesen seien. Die nachträgliche Erweiterung des Schutzes belegt danach für sich genommen noch kein vorangegangenes Sicherungsdefizit.

Entscheidend war allerdings ein anderer Gesichtspunkt: Das Oberlandesgericht Oldenburg ließ letztlich offen, ob der Verein seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Jedenfalls lasse sich ein Verschulden hinsichtlich des konkreten Schadensereignisses nicht feststellen. Der Verein habe davon ausgehen dürfen, mit den getroffenen Vorkehrungen seiner Sicherungspflicht genügt zu haben.

Dabei berücksichtigte das Oberlandesgericht, dass der Veranstalter die Auflagen aus dem Bescheid der zuständigen Gemeinde erfüllt hatte. Darüber hinaus waren ein 2,50 Meter hoher Sperrzaun und Fangnetze installiert worden. Weitere Maßnahmen habe der Verein nicht für erforderlich halten müssen. Dass die Fangnetze lediglich an einzelnen Streckenabschnitten angebracht waren, beanstandete das Oberlandesgericht Oldenburg ebenfalls nicht. Die abgesicherten Bereiche – Kurven und Zieleinlauf – waren zuvor als besonders gefährlich identifiziert worden.

Die Entscheidung enthält damit keine abschließende Feststellung, dass die vorhandenen Schutzvorkehrungen objektiv sämtlichen Anforderungen an die Verkehrssicherung entsprachen. Tragend war vielmehr, dass dem Veranstalter unter den konkreten Umständen kein Verschulden nachgewiesen werden konnte. Diese Unterscheidung ist für die rechtliche Einordnung wesentlich: Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Klageabweisung, ohne die Frage einer Pflichtverletzung abschließend entscheiden zu müssen.

Bedeutung für die Praxis

Für Veranstalter verdeutlicht die Entscheidung den Wert eines auf die konkreten Gefahrenbereiche abgestimmten Sicherungskonzepts. Die erfüllten behördlichen Auflagen, der zusätzliche Sperrzaun und die gezielt angebrachten Fangnetze waren hier maßgeblich für die Beurteilung des Verschuldens. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Haftungsausschluss bei Einhaltung behördlicher Vorgaben. Für die Praxis empfiehlt es sich, die Gefahrenbewertung und die darauf beruhenden Schutzmaßnahmen nachvollziehbar zu dokumentieren. Für Geschädigte zeigt der Fall zugleich, dass weder der Unfall selbst noch später ergänzte Schutzvorkehrungen für sich genommen ausreichen, um eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu belegen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 21. Juli 2026 – 12 U 42/26