Für eine Adhäsionsentscheidung ist es nicht ausreichend, dass Zahlungsanträgen ‚nach bewilligter Prozesskostenhilfe‘ angekündigt werden, auch wenn in der Folge die Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Vielmehr ist erforderlich, dass nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zum Beginn der Schlussvorträge eine Antragstellung erfolgt.
Dass die Nebenklägervertreterin in ihrem zuvor gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe die Stellung eines Entschädigungsantrages angekündigt hat, kann das von § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich verlangte; und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende – Stellen des Antrages selbst nicht ersetzen1.
Das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat weder zur Rechtshängigkeit der Anträge aus der PKH-Antragsschrift geführt noch die Regelung in § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos gemacht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 4 StR 352/16










