Aufklärungshilfe – aus unlauteren Motiven

Gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht anstelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren verhängen, wenn der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens vor der Eröffnung des Hauptverfahrens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte.

Aufklärungshilfe – aus unlauteren Motiven

Dabei muss sich der Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB).

Sind diese Voraussetzungen nach den Feststellungen des Tatgerichts gegeben, ist diesem ein für das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen es aufgrund einer umfassenden Würdigung aller wesentlichen Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafmilderung geboten ist.

Das Gesetz führt hierzu in § 46b Abs. 2 StGB – nicht abschließend – Kriterien auf, anhand derer die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist1. Während § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich aufklärungsspezifische Kriterien umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB seiner Anknüpfung an Umstände zur Schwere der Straftat und der Schuld des Täters unrechts- und schuldspezifische Kriterien, zu denen die unter Nr. 1 genannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind2.

Bei der Ermessensausübung konnten die Motive des Angeklagten (hier: zur Aussageänderung nach anfänglichem Bestreiten einer Tatbeteiligung der Mittäterin) berücksichtigt werden3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Januar 2018 – 2 StR 334/15

  1. vgl. BT-Drs. 16/6268, S. 13[]
  2. vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 16[]
  3. vgl. MünchKomm-StGB/Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 29[]