§ 46b StGB verlangt für eine Strafrahmenverschiebung, dass Aufklärungshilfe hinsichtlich einer mit der Anlasstat im Zusammenhang stehenden Tat aus dem Katalog des § 100a StPO geleistet wird.
Maßgeblicher Zeitpunkt für deren Beurteilung ist derjenige zum Zeitpunkt der Aburteilung durch das Tatgericht1.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 2016 – 5 StR 83/16
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.03.2014 – 5 StR 29/14, BGHSt 59, 193, 194 f.; vom 30.04.2015 – 5 StR 132/15[↩]










