Aufklärungshilfe – und die Anlasstat

§ 46b StGB verlangt für eine Strafrahmenverschiebung, dass Aufklärungshilfe hinsichtlich einer mit der Anlasstat im Zusammenhang stehenden Tat aus dem Katalog des § 100a StPO geleistet wird.

Aufklärungshilfe – und die Anlasstat

Maßgeblicher Zeitpunkt für deren Beurteilung ist derjenige zum Zeitpunkt der Aburteilung durch das Tatgericht1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juni 2016 – 5 StR 83/16

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.03.2014 – 5 StR 29/14, BGHSt 59, 193, 194 f.; vom 30.04.2015 – 5 StR 132/15[]