Beschneidungsregelung in Berlin

Solange es keine bundesgesetzliche Regelung bezüglich religiös motivierter Beschneidungen gibt, will das Land Berlin grundsätzlich von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Beschneidungsregelung in Berlin

Diese Regelung hat der Berliner Senator für Justiz und Verbraucherschutz, Thomas Heilmann nun bekannt gegeben, und das Jüdische Krankenhaus am Dienstag in einem Brief über die Berliner Rechtspraxis informiert. Gleiches gilt für die Ärzte, die sich mit Fragen zum Thema Beschneidung an die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz und die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gewandt hatten.

Das Land Berlin hat sich zu dieser Handlungsweise veranlasst gesehen, nachdem das Landgericht Köln im Mai urteilte1 , dass die Beschneidung eines Jungen grundsätzlich strafbar gewesen war. Damit ist auch in Berlin eine große Unsicherheit bei Ärzten sowie jüdischen und muslimischen Eltern ausgelöst worden. Einige Ärzte sowie das Jüdische Krankenhaus nehmen seither keine Beschneidungen mehr vor.

Unter folgenden Voraussetzungen findet eine strafrechtliche Verfolgung von religiös motivierten Beschneidungen in Berlin nicht statt:

  • Beide Elternteile bzw. die Sorgeberechtigten willigen schriftlich ein, nachdem sie ausführlich über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurden.
  • Die Eltern weisen die religiöse Motivation und die religiöse Notwendigkeit der Beschneidung vor Religionsmündigkeit des Kindes nach (etwa zusammen mit der Einwilligungserklärung oder durch eine Bestätigung der jeweiligen Religionsgemeinschaft).
  • Der Eingriff wird nach medizinisch fachgerechtem Standard vorgenommen. Dazu gehören insbesondere die Sterilität der Umgebung sowie der medizinischen Hilfsmittel, eine größtmögliche Schmerzfreiheit und eine blutstillende Versorgung. Nach jetzigem Stand kann den Eingriff nur ein approbierter Arzt oder eine approbierte Ärztin durchführen. Fehlen eine oder mehrere Voraussetzungen, ist die Strafbarkeit jeweils im Einzelfall durch Staatsanwälte und Gerichte zu prüfen.

Der Berliner Justizsenator erhofft sich mit dieser Regelung „in der schwierigen Übergangszeit wenigstens eine gewisse Erleichterung“.

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Mitteilung vom 5. September 2012

  1. LG Köln, Urteil vom 07.05.2012 – 151 Ns 169/11[]