In einem Fall, in dem – wie hier hinsichtlich des Baseballschlägers – die Verfügbarkeit eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes nicht das eigentliche Umsatzgeschäft des Drogenhandels betrifft, ist der subjektive Tatbestand genau zu prüfen1.
Dabei billigt es der Bundesgerichtshof, wenn das Gericht
- aus der Art des Gegenstands (Baseballschläger aus Aluminium),
- aus dessen bewusster Positionierung in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln,
- aus dessen fehlender Nutzung als Sportgerät und
- mangels jeglicher Hinweise auf eine andere Funktion
die Bestimmung des Baseballschlägers durch den Angeklagten zur Verletzung von Personen hergeleitet.
Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist2.
Bei der Strafzumessung kommt den tatbestandsbezogenen Umständen bestimmende Bedeutung zu. Dazu gehört hier auch der vom Landgericht nicht in den Blick genommene Umstand, dass der Baseballschläger im Vergleich mit einer Schusswaffe geringeres Gefährdungspotential aufweist3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 1 StR 80/19
- vgl. BGH, Urteil vom 22.08.2012 – 2 StR 235/12 Rn.19[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22.08.2012 – 2 StR 235/12 Rn. 18[↩]
- vgl. BGH aaO Rn. 22[↩]
Bildnachweis:
- Baseballschläger: Pixabay










