Eine Bewertungseinheit kann sich daraus ergeben, dass der Täter sich einen zum Verkauf bestimmten Verkaufsvorrat beschafft oder darüber verfügt1.
Bereits mit dem Beschaffen der dem späteren Güterumsatz dienenden einheitlichen Rauschgiftmenge ist der Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllt.
Zu dieser Tat gehören dann auch alle späteren Betätigungen, die auf den Vertrieb desselben Rauschgifts gerichtet sind2. Auf die zahlreichen Einzelverkäufe kommt es daher nicht an. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Abnehmer3 und auch dann, wenn sich der einheitliche Erwerbsvorgang auf verschiedene Betäubungsmittelarten bezieht, so dass auch in einem solchen Fall Bewertungseinheit zwischen dem Erwerb und der sukzessiven Abgabe der unterschiedlichen Betäubungsmittel besteht4.
Das wiederholte Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats führt grundsätzlich nicht zur Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit5. Der bloße Umstand, dass bei jedem Neukauf noch Reste der vorangegangenen Lieferung vorhanden waren, die mit dem neuerworbenen Rauschgift vermischt wurden, verbindet nicht sämtliche Ankäufe zu einer einheitlichen Vorratsmenge6.
Dies gilt selbst dann, wenn die einzelnen Portionen von einem – hier nach den Feststellungen unbekannten – Lieferanten erworben worden waren, und dieser sie seinerseits aus einem einheitlichen Vorrat entnommen hat7.
Allein der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen verbindet die hierauf bezogenen Handlungen nicht zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens8.
Darüber hinaus ist aber zu beachten, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit – zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich – teilweise – überschneiden9. Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass – etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs10 – die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt11.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14.02.2007 – 3 StR 459/06, StV 2007, 562; BGH, Beschluss vom 11.03.1998 – 2 StR 22/98, NStZ 1998, 360; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4, Rn. 309 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.01.2001 – 4 StR 581/00, StV 2002, 235[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2001 – 4 StR 110/01, NStZ-RR 2002, 52; vom 11.01.2012 – 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121; siehe auch BGH, Beschluss vom 20.02.2008 – 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2012 – 2 StR 277/12, NStZ 2013, 48, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.06.2016 – 2 StR 586/15, NStZ-RR 2016, 345[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2010 – 1 StR 587/09, NStZ-RR 2011, 25, 26[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.02.2008 – 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.05.2018 – 3 StR 88/18 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1; Urteil vom 02.04.2015 – 3 StR 642/14 Rn. 7 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.05.2018 – 3 StR 88/18 Rn. 7; Urteil vom 02.04.2015 – 3 StR 642/14 Rn. 7 mwN; LK/Rissingvan Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.[↩]
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