Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines rechtskräftigen früheren Urteils setzt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG voraus, dass die dort verhängte jugendrichterliche Sanktion noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst erledigt ist.
Darüber hinaus sind bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG die zuvor begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen1.
Um die hierfür erforderliche vollständige Beurteilungsgrundlage zu gewinnen, müssen die früheren Taten zumindest kurz dargestellt werden2.
Im hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall hatte die Jugendkammer sich im Urteil mit der bloßen Wiedergabe des Urteilsspruchs des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 09.12 2014 begnügt, wonach dem Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eine richterliche Weisung erteilt worden ist. Die der früheren Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe des einbezogenen Urteils hat sie nicht mitgeteilt. Damit wird das angefochtene Urteil den Anforderungen an eine rechtsfehlerfrei gebildete Einheitsjugendstrafe nicht gerecht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 3 StR 125/16










