Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung – und seine konkludente Bejahung

Eine Anklageschrift enthält keine konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, wenn der Wert der entwendeten Sache in der Strafanzeige als nicht geringwertig beziffert wurde und eine Korrektur dieser Angabe bis zur Erstellung der Anklageschrift nicht aktenkundig ist.

Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung – und seine konkludente Bejahung

Es liegt daher für den Bundesgerichtshof nahe, dass die Staatsanwaltschaft insoweit § 248a StGB für nicht einschlägig gehalten hat.

Hinzu kam in dem hier entschiedenen Fall, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich hinsichtlich einer später nach § 154 Abs. 2 StPO behandelten Sachbeschädigung bejaht und zusätzlich auf den in diesem Fall von dem Geschädigten gestellten Strafantrag hingewiesen hat. Demgegenüber hat sie im Rahmen eines weiteren sich ebenfalls auf eine geringwertige Sache beziehenden Tatvorwurfs lediglich auf den in diesem Zusammenhang gestellten Strafantrag verwiesen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 3 StR 114/16