Der Vorsitzende der Strafkammer muss den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257 c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren.
Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257 c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist1.
Die Tatsache, dass der Verteidiger des Angeklagten bereits vor dem Verständigungsvorschlag des Gerichts eine geständige Einlassung in Aussicht gestellt hatte, steht einer solche Wertung nicht entgegen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 5 StR 15/17
- vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG [Kammer], NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 10.02.2015 – 4 StR 595/14 mwN[↩]










