Denkmalschutz – und die Bußgeldhöhe

Bei einem Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften ist bei der Bußgeldhöhe zu berücksichtigen, dass durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler den Tätern große wirtschaftliche Vorteile, der Allgemeinheit jedoch schwere, nicht wieder gutzumachende Verluste entstehen. Liegt eine vorsätzliche Begehung vor, kann ein Bußgeld von 60.000 Euro gerechtfertigt sein.

Denkmalschutz – und die Bußgeldhöhe

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall einer Beschwerde entschieden, mit der sich ein Kaufmann aus Aurich gegen das ihm gegenüber verhängte Bußgeld gewehrt hat. Im Jahr 2017 hatte der Kaufmann ein mehrstöckiges Gebäude aus dem 19. Jahrhundert auf Norderney erworben. Im Rahmen des Umbaus ließ er – ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung – alte Innenwände entfernen und durch neue Leichtbauwände ersetzen, alte Türöffnungen zumauern und neue schaffen, auf den alten Dielen Leitungen verlegen und die alten Decken abhängen. Vom Landkreis Aurich wurde deshalb ein Bußgeld in Höhe von 60.000 € verhängt. Auf den Einspruch des Mannes hin wurde die Sache vor dem Amtsgericht Aurich verhandelt. Dort bliebt die Verurteilung zu der Geldbuße von 60.000 € bestehen. Der Mann habe vorsätzlich gehandelt, so das Amtsgericht, denn er habe im Rahmen des Kaufvertrages bestätigt, dass ihm bekannt sei, ein Baudenkmal zu erwerben. Damit war der Mann nicht einverstanden und wehrte sich mit seiner Rechtsbeschwerde unter anderem gegen die Höhe des Bußgeldes.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht Oldenburg sei es durch die vorgenommenen Arbeiten zu einer Substanzbeeinträchtigung des Baudenkmals gekommen. Angesichts der vorliegenden vorsätzlichen Begehungsweise sei das hohe Bußgeld von 60.000 € gerechtfertigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch rechtswidrige Eingriffe in Denkmäler den Tätern große wirtschaftliche Vorteile, der Allgemeinheit jedoch schwere, nicht wieder gutzumachende Verluste entständen.

Aus diesen Gründen blieb die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 2 Ss(Owi) 163/20

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