Entsteht an einem „Lockfahrzeug“ (hier: einem Wohnwagen) bei einem Aufbruchversuch ein erheblicher Sachschaden, ist diese Sachbeschädigung gleichwohl wegen der insoweit bestehenden, für den Eigentümer (hier: den Freistaat Bayern), seitens der eingesetzten Polizeibeamten erteilten Einwilligung objektiv gerechtfertigt.
Denn das „Lockfahrzeug“ war von der Polizei gerade als Diebesfalle aufgestellt worden.
Die Polizeibeamten willigten in das Aufbrechen des Fahrzeugs ein, um die Angeklagten beim Versuch, die hinter der Windschutzscheibe platzierte Geldbörse zu entwenden, beobachten und sie wegen dieser Tat überführen zu können.
Im Hinblick darauf, dass die Angeklagten von der Einwilligung keine Kenntnis hatten, fehlt es jedoch am subjektiven Rechtfertigungselement.
Tateinheitlich zum versuchten Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 242, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 22 StGB) haben sich die Angeklagten daher trotz Substanzbeschädigung lediglich wegen versuchter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 3 StGB) strafbar gemacht.
Da es sich bei dem Lockfahrzeug nicht um ein zu Wohnzwecken eingerichtetes Fahrzeug handelte und eine Fehlvorstellung der Angeklagten hierüber nicht festgestellt wurde, war die Tat auch nicht als versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 22 StGB) einzustufen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16










