Der minder schwere Fall – und die Gesamtbewertung aller strafzumessungsrelevanten Umstände

Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall – hier im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB – vorliegt, erfordert eine Gesamtbewertung aller strafzumessungsrelevanten Umstände1.

Der minder schwere Fall – und die Gesamtbewertung aller strafzumessungsrelevanten Umstände

Insoweit könnte es auf rechtliche Bedenken stoßen, dass die Strafkammer die Anwendung des Sonderstrafrahmens im Hinblick auf das Tatbild und die Täterpersönlichkeit des Angeklagten B. mit dem Hinweis abgelehnt hat, „allein“ die Tatsache, dass er nicht vorbestraft sei, reiche dafür nicht aus, während sie im Rahmen der konkreten Strafzumessung weitere allgemeine Strafmilderungsgesichtspunkte berücksichtigt hat.

Da die Strafkammer diesen Strafmilderungsgründen rechtsfehlerfrei nur geringes Gewicht beigemessen hat und sich die Ausführungen zur konkreten Strafzumessung unmittelbar an diejenigen zum Vorliegen eines minder schweren Falles anschließen, kann indes ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die bei der konkreten Strafzumessung angeführten weiteren Milderungsgründe bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, aus dem Blick verloren hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. November 2017 – 3 StR 293/17

  1. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 05.12 2007 – 5 StR 471/07, NStZ 2008, 338; vom 25.11.2008 – 3 StR 484/08, NStZ-RR 2009, 139; zur Prüfungsreihenfolge, falls auch ein gesetzlich vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt, vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2014 – 3 StR 168/14, Rn. 7[]