Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen1.

Einem Beschluss, der sich nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die erste von zwei Anklagen bezieht, ist aber mit der erforderlichen Sicherheit nicht zu entnehmen, dass das Gericht hinsichtlich der zweiten Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der im Zusammenhang mit dem Eröffnungsbeschluss ergangenen Terminsverfügung die Ladung von zwei Zeugen zu dem mit der zweiten Anklage erhobenen Tatvorwurf angeordnet wurde2.
Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.12 1999 – 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442, 443 mwN; vom 03.05.2001 – 4 StR 59/01, bei Becker, NStZ-RR 2002, 68; vom 05.02.1998 – 4 StR 606/97, BGHR StPO § 203 Beschluss 4[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.1987 – 3 StR 493/87, BGHR StPO § 203 Beschluss 1[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.09.2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225, 226; vom 09.01.1987 – 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; vom 15.05.1984 – 5 StR 283/84, NStZ 1984, 520; vom 09.06.1981 – 4 StR 263/81, DRiZ 1981, 343; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 207 Rn. 12 mwN; Seidl in KMR, § 203 Rn. 11 ff. [Stand Mai 2012]; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rn. 84 ff.[↩]