Hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer Abschlussverfügung einen Straftatbestand von der Verfolgung ausgenommen, so folgt aus dieser Verfahrensstoffbeschränkung kein Verfahrenshindernis.
Von der Verfolgung ausgenommene Tatteile oder Gesetzesverletzungen einschließlich des zugehörigen Tatsachenstoffs bleiben Verfahrensgegenstand.
Vielmehr kann das Gericht diese Strafbestimmung – ohne
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