Die Abtrennung eines verbundenen Strafverfahrens und die nachfolgende gesonderte Aburteilung begründet für die verbleibenden Straftagen kein Verfahrenshindernis.

Die Trennung verbundener Strafsachen ist gesetzlich zulässig und kann sogar noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet werden (§ 4 Abs. 1 StPO). Sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen insbesondere dann zulässig, wenn nur eine der verbundenen Sachen entscheidungsreif ist1.
Bei der Entscheidung über die Abtrennung von Verfahrensteilen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Selbst bei einer im gerichtlichen Verfahren erfolgten Trennung verbundener Strafsachen kann diese mit der Revision nur auf Ermessensmissbrauch hin überprüft werden2.
Ob sich bei einem – wie hier allein in Frage kommenden – Ermessensmissbrauch durch die Staatsanwaltschaft überhaupt ein Verfahrenshindernis ergeben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Missbrauch liegt hier nicht vor:
Insbesondere ergibt er sich auch nicht aus dem Umstand, dass wegen unterschiedlicher Tatvorwürfe eigenständige Ermittlungsverfahren geführt wurden. Zwar kann es zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll sein, das Verfahren wegen mehrerer Tatvorwürfe durch lediglich ein staatsanwaltschaftliches Dezernat führen zu lassen. Gerade bei Deliktsarten, bei denen – wie bei Wirtschafts- und Steuerstraftaten – juristisches Spezialwissen erforderlich ist, kann es indes zweckmäßig sein, diejenigen Ermittlungen, die sich auf solche Tatvorwürfe beziehen, in einem gesonderten Ermittlungsverfahren durch ein hierauf spezialisiertes Dezernat der Staatsanwaltschaft führen zu lassen. Die Organisationsentscheidung der Staatsanwaltschaft, die gegen den Angeklagten bestehenden Tatvorwürfe wegen Steuerstraftaten und diejenigen wegen des Betäubungsmitteldelikts nicht in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren zu führen, ist daher weder ermessensmissbräuchlich, noch führt sie zu einem Verfahrenshindernis.
Wird bei Anklageerhebung zunächst nur ein Teil der Tatvorwürfe in die Anklageschrift aufgenommen, kann dies hinsichtlich der übrigen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellen, für die dann – wie hier – bei späterer Aburteilung ein Ausgleich vorzunehmen ist. Andererseits besteht für die Staatsanwaltschaft regelmäßig keine Pflicht, mit der Anklage bezüglich ausermittelter Tatvorwürfe zuzuwarten, bis eine einheitliche Anklageerhebung für alle Tatvorwürfe möglich ist. Zwar kann ein einheitliches Hauptverfahren verfahrensökonomischer und für den Angeklagten weniger belastend sein. Allerdings ist auch insoweit der Beschleunigungsgrundsatz im Blick zu behalten. Letztlich besteht damit insoweit weitgehendes Ermessen der Ermittlungsbehörden. Gleichwohl eintretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen sind zu kompensieren.
Weder mit der Anklageerhebung hinsichtlich der Betäubungsmittelstraftat noch mit der späteren Aussetzung des Strafrestes der hierfür verhängten Freiheitsstrafe trat für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeklagten Steuerstraftaten ein Verfahrenshindernis ein.
Ein solches könnte sich nur aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) ergeben. Eine Verletzung dieses Rechts ist hier indes nicht erkennbar. Solange ein Ermittlungsverfahren nicht förmlich eingestellt worden ist, muss der Beschuldigte damit rechnen, dass es fortgeführt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch das Verhalten der Ermittlungsbehörden ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen wurde, dass das Verfahren nicht fortgeführt werde. Umstände, die einen solchen Vertrauenstatbestand begründen könnten, sind hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere wurde seitens der Ermittlungsbehörden weder dem Angeklagten noch seinem Verteidiger signalisiert, die Anklageerhebung wegen der Tatvorwürfe der Steuerhinterziehung vom Ausgang des Strafverfahrens wegen der dem Angeklagten zur Last liegenden Betäubungsmittelstraftat abhängig zu machen.
Auch die Aussetzung des Restes einer teilweise vollstreckten Freiheitsstrafe zur Bewährung schafft kein berechtigtes Vertrauen in die Erwartung, dass nun eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit vor der zugrunde liegenden Verurteilung begangenen Taten nicht mehr erfolgen wird. Vielmehr ist der Umstand, dass sich der Täter nach Teilverbüßung der Strafe und Entlassung aus der Haft erneut dem Strafvollzug stellen muss, bei der Zumessung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen. Diesem Erfordernis ist das Landgericht hier nachgekommen, indem es den Umstand eines an sich unerwünschten „Drehtüreffekts“ ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. August 2016 – 1 StR 196/16