Die Revision des Angeklagten gegen eine Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses ist zulässig, wenn der Angeklagte behauptet, es liege ein weiteres, nicht behebbares Prozesshindernis vor.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 260 Abs. 3 StPO mit der Begründung eingestellt hatte, die Anklageschrift genüge nicht den an sie gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen, während der Angeklagte mit seiner Revision eine Einstellung wegen eingetretener Verjährung zu erreichen versuchte.
Der Bundesgerichtshof hielt die Revision des Angeklagten nicht bereits mangels Beschwer für unzulässig. Zwar ist der Angeklagte durch die Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses in der Regel nicht beschwert1. Eine Beschwer kann aber dann bestehen, wenn die Einstellung wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses erfolgt2 und der Angeklagte behauptet, es liege ein weiteres, nicht behebbares Prozesshindernis vor. In einem solchen Fall kann der Angeklagte mit der Revision ein rechtliches Interesse daran geltend machen, dass das Verfahren endgültig eingestellt wird.
So verhält es sich hier. Die Einstellung durch das Landgericht erfolgte wegen Mängeln der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Dabei handelt es sich um ein Prozesshindernis, das grundsätzlich im weiteren Verfahren behoben werden kann. Es ist jederzeit möglich, eine neue, den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genügende Anklage zu erheben. Dagegen macht der Angeklagte geltend, die ihm vorgeworfenen Straftaten seien verjährt. Träfe dies zu, müsste das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt werden, da es sich bei der Verjährung um ein nicht behebbares Verfahrenshindernis handelt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2011 – 2 StR 524/10