Der freiwillige Rücktritt – und der Irrtum über das Tatopfer

Der Irrtum des Täters bei der Annahme, dass er einen Drogenhändler überfällt, während das Tatopfer in Wahrheit ein Polizeibeamter war, ist rechtlich unerheblich.

Der freiwillige Rücktritt – und der Irrtum über das Tatopfer

Die Täter konnten ihren Plan, dem Opfer Geld wegzunehmen, auch nach Erkennen des Irrtums weiter durchführen. Ist der Raubversuch unbeendet1, kann der Täter zurücktreten, indem er freiwillig hiervon absieht.

Nur wenn die Täter durch einen unvorhergesehenen Umstand psychisch daran gehindert gewesen wären weiter zu handeln, hätte keine Freiwilligkeit vorgelegen2.Entscheidend ist auch nicht, wie der Beweggrund für den Rücktritt sittlich zu bewerten ist, sondern nur, ob es sich für den Täter um ein zwingendes Hindernis für einen freien Willensentschluss gehandelt hat3. Das war hier nicht der Fall.

Beim unbeendeten Versuch beschränkt sich der Entschluss, die weitere Tatausführung aufzugeben, auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Auf außertatbestandliche Beweggründe kommt es nicht an4. Daher ändert die Einlassung des Angeklagten, er sei mit der Tatbegehung „nur einverstanden gewesen, weil es sich um einen Drogendealer handeln sollte“ und er habe sich auf den Tatplan nur eingelassen, weil er „etwas gegen diese Personen habe“, nichts an der Möglichkeit des späteren Rücktritts vom Raubversuch.

Für die Gehilfin gilt ebenfalls § 24 Abs. 2 StGB. Auch sie konnte mit strafbefreiender Wirkung von der Teilnahme am Raubversuch durch einvernehmliches Nichtweiterhandeln zurücktreten.

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1994 – 1 StR 19/94, NStZ 1994, 428, 429[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1988 – 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186[]
  4. BGH aaO, BGHSt 39, 221, 230[]