Um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB (Herbeiführen eines Unglücksfalls) zu qualifizieren, muss die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht.
Dieser Qualifikationstatbestand des Herbeiführens eines Unglücksfalls ist nur verwirklicht, wenn es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die von ihm verursachte konkrete Gefahr verwirklicht1. Zwar muss seine Absicht nicht auf die Herbeiführung eines Personenschadens gerichtet sein, vielmehr reicht auch die Absicht aus, einen Sachschaden zu verursachen2. Erforderlich ist aber stets, dass sich nach der Vorstellung des Täters durch seine Tathandlung im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB eine verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht3.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB, der an den jeweils verwirklichten Grundtatbestand anknüpft. Nach der Rechtsprechung gebietet der Schutzzweck des hier maßgeblichen Grundtatbestands des § 315b Abs. 1 StGB indes eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen4. Mithin muss, um den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB zu qualifizieren, auch die Absicht des Täters darauf gerichtet sein, dass sich gerade eine von ihm herbeigeführte verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht.
Eine verkehrsspezifische Gefahr setzt voraus, dass die eingetretene konkrete Gefahr – jedenfalls auch – auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist. Dies ist der Fall, wenn eine der in § 315b Abs. 1 StGB bezeichneten Tathandlungen über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat, in der eines der genannten Individualrechtsgüter im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht5. Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann aber auch erfüllt sein, wenn die Tathandlung – wie hier – unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. In diesem Fall ist eine verkehrsspezifische Gefahr aber nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht6.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:
Eine mögliche Absicht des Angeklagten, durch den Abwurf der Steine lediglich das Dach des passierenden Fahrzeugs zu beschädigen, erfüllt diese Anforderungen nicht, da sich dieses Vorstellungsbild nicht auf die Verwirklichung einer verkehrsspezifischen Gefahr richtet, sondern sich in der bloßen Herbeiführung einer Sachbeschädigung erschöpft. Denn der vorgestellte Schadenseintritt ist nicht auf die für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen, er unterscheidet sich vielmehr nicht von einer Sachbeschädigung eines abgestellten Fahrzeugs. Die Dynamik des zu schädigenden Fahrzeugs wirkt sich im Fall einer ausschließlich beabsichtigten Beschädigung des Fahrzeugdachs gerade nicht auf den Schadenseintritt aus7.
Auch im Übrigen hat das Landgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen, dass der Angeklagte mit seinem Steinwurf die Verwirklichung verkehrsspezifischer Gefahren und damit die Herbeiführung eines Unglücksfalls im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB beabsichtigte. Dies gilt, wie bereits ausgeführt, zum einen mit Blick auf die nach den Feststellungen nicht einmal von einem bedingten Vorsatz erfasste Herbeiführung eines Unfalls. Zum anderen kam es dem Angeklagten nach den Feststellungen auch nicht darauf an, (auch) die Frontscheibe des Pkw zu beschädigen, wo sich beim Aufprall der Steine die Dynamik des Straßenverkehrs ausgewirkt hätte. Insoweit hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung, u.a. dem Standort des Angeklagten auf der dem Geschädigten abgewandten Seite der Brücke, dessen zielgerichteten Willen verneint, die Scheibe zu treffen.
Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass sich der Angeklagte eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der Eintritt einer konkreten verkehrsspezifischen Gefahr als Folge des Abwurfs der Steine kann dem Urteil nicht entnommen werden. Nach den oben dargestellten Grundsätzen hat das Landgericht weder den Eintritt eines „Beinaheunfalls“ noch einer anderweitigen konkreten verkehrsspezifischen Gefahr festgestellt. Zwar hat der Angeklagte im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen. Der Fahrzeugführer konnte aber den Pkw unbeeinträchtigt weiterführen, so dass es in der Folge nicht zu einer kritischen Verkehrssituation im Sinne eines „Beinaheunfalls“ kam. Soweit die Tathandlung (Fallenlassen der Steine) unmittelbar zu einem Sachschaden (Verletzungserfolg) geführt hat, ergeben die Feststellungen nicht, dass diese Verletzung auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte, mithin die Dynamik des fahrenden Kraftfahrzeugs zurückzuführen ist8. Mit dem Eintritt des Sachschadens am Dach des Fahrzeugs verwirklichte sich deshalb keine verkehrstypische Gefahr9.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 167/21
- vgl. Wolters in SK-StGB, 9. Aufl., § 315 Rn. 13; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 315 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1999 – 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 218; LK-StGB/König, 13. Aufl., § 315 Rn. 113[↩]
- vgl. MünchKomm-StGB/Pegel, 3. Aufl., § 315 Rn. 91; Renzikowski in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 315 Rn. 24[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2017 – 4 StR 53/17 Rn. 5 mwN[↩]
- grundlegend BGH, Urteil vom 04.12.2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 14.09.2021 – 4 StR 21/21 Rn. 6; vom 12.01.2021 – 4 StR 326/20 Rn. 3; vom 30.08.2017 – 4 StR 349/17 Rn. 3; vom 16.07.2015 – 4 StR 117/15 Rn. 5; und vom 04.11.2008 – 4 StR 411/08 Rn. 5 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 125; Beschluss vom 08.06.2021 – 4 StR 68/21 Rn. 7 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – 4 StR 68/21 Rn. 7 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 125[↩]
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