Der Pflichtverteidiger – und die Maskenpflicht

Die hartnäckige und unbegründete Weigerung, entgegen der Anordnung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, kann eine Entpflichtung des notwendigen Verteidigers zur Folge haben.

Der Pflichtverteidiger – und die Maskenpflicht

§ 143a Abs. 2 Nr. 3 ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist.

Ein wichtiger Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt vor, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung gefährden, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und gleichzeitig die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten1.

Zwar macht nicht jedes unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers einen Verteidigerwechsel erforderlich; die Annahme eines sonstigen Grundes i.S.d. Nr. 3 ist vielmehr auf Ausnahmefälle zu beschränken2. Mit der Neufassung des § 143a sollte allerdings der Fall ausdrücklich geregelt werden, in dem ein Verteidigerwechsel aus Gründen der Verfahrensfairness geboten ist; damit sollten insbesondere grobe Verstöße des Verteidigers gegen eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erfasst werden, die eine angemessene Verteidigung des Mandanten ersichtlich gefährden3.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend ein wichtiger Grund i.S.v. § 143a Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. StPO zu bejahen.

Es steht außer Frage, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden im Verfahren 21 Js 1192/13 zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Form einer Maske im Gerichtssaal von Rechts wegen nicht zu beanstanden war und berechtigte oder auch nur nachvollziehbare Gründe, der Anordnung zum Tragen einer medizinischen Maske nicht nachzukommen und somit das Verhalten des Pflichtverteidigers zu entschuldigen, nicht vorlagen. Der Pflichtverteidiger hat vielmehr durch sein schuldhaftes, rücksichtsloses und unverantwortliches Verhalten die Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens 21 Js 1192/13 gegen den Angeklagten zu verantworten4.

Anhaltspunkte, dass der Pflichtverteidiger dieses Verhalten in der neu durchzuführenden Hauptverhandlung abgelegt hätte, liegen nicht vor. Der Angeklagte und sein Verteidiger wurden durch das Schreiben des Vorsitzenden vom 18.03.2021 explizit darauf hingewiesen, dass das Landgericht Hildesheim angesichts des Verhaltens des Verteidigers im Verfahren 21 Js 1192/13 nachvollziehbar eine hohe Wahrscheinlichkeit annahm, der Verteidiger könne auch in Zukunft eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleisten. Gleichwohl hat der Verteidiger hierauf weder ein Attest vorgelegt, welches seine Weigerung, eine Mund-Nase-Bedeckung in Form einer Maske im Gerichtssaal zu tragen, nachvollziehbar erscheinen ließe, noch mitgeteilt, dass er zukünftig bereit sei, der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden nachzukommen. Auch mit der sofortigen Beschwerde ist derartiges nicht zum Ausdruck gebracht worden.

Nach alledem geht das Landgericht Hildesheim im angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, dass der Pflichtverteidiger sein schuldhaftes, rücksichtsloses und unverantwortliches Verhalten auch in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung an den Tag gelegt hätte.

Hinzu kommt, dass in diesem Verhalten ein grober Verstoß des Verteidigers gegen eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben liegt, der ausnahmsweise die Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines neuen Verteidigers erforderlich machte.

Der Umstand, dass bei der Prüfung, ob ein zur Rücknahme der Bestellung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, der Wunsch des Beschuldigten auf Beibehaltung seines Pflichtverteidigers zu berücksichtigen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Oberlandesgericht hat zudem in die Bewertung eingestellt, dass dem Grundsatz der Kontinuität der Verteidigung zufolge einem Angeklagten nach Möglichkeit der eingearbeitete und vertraute Verteidiger zu erhalten ist5. Anders als beim endgültig zerstörten Vertrauensverhältnis soll die Aufhebung der Bestellung gem. § 143a Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. StPO bei groben Verstößen des Verteidigers gegen die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben aber auch gegen den Willen des Beschuldigten vorgenommen werden dürfen3. Eine Möglichkeit, dem Grundsatz der Kontinuität der Verteidigung zufolge dem Angeklagten den eingearbeiteten und vertrauten Verteidiger zu erhalten, bestand nicht. Der Verteidiger hat als selbstständiges, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Verfahren sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen durchgeführt wird6. In Zeiten der Corona-Pandemie erscheint indes eine nicht durch ein Attest tragfähig belegte und damit im Ergebnis völlig unbegründete Weigerung, der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Form einer Maske im Gerichtssaal Folge zu leisten geeignet, die ordnungsgemäße Durchführung eines Strafverfahrens nachhaltig zu gefährden.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 3 Ws 143/21

  1. BGH, Urteil vom 20.12.2018 – 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10-47; BeckOK StPO/Krawczyk, 36. Ed.01.01.2020, StPO § 143a Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 143a, Rn. 25[]
  2. OLG Nürnberg Beschluss vom 9.05.1995 – Ws 461/95, BeckRS 1995, 31343915; OLG Hamburg, Beschluss vom 17.11.1997 – 2 Ws 255-97, NStZ 1998, 586; BeckOK StPO/Krawczyk, a.a.O., § 143a, Rn. 29, 30[]
  3. vgl. BT-Drs.19/13829, S. 48[][]
  4. vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2021, Az.: 3 Ws 91/21, a.a.O.[]
  5. vgl. OLG Celle a.a.O.[]
  6. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., vor § 137, Rn. 1 m.w.N.[]

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