Für die Zulässigkeit der Beauftragung eines Referendars mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist es irrelevant, in welchem Ausbildungsabschnitt er sich befindet1.

Ein Verstoß gegen § 226 Abs. 1, § 338 Nr. 5 StPO liegt bei der Beauftragung eines Referendars daher nicht vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 5 StR 493/16
- vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12.01.2017 – 5 StR 548/16; und vom 22.02.2017 – 5 StR 605/16[↩]